Rn. 225
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Eine Rückstellung ist gemäß IAS 37.14 eine aus einem vergangenen Ereignis resultierende gegenwärtige (rechtliche oder faktische) Verpflichtung, deren Erfüllung wahrscheinlich zum Abfluss wirtschaftlicher Ressourcen führen wird. Für die Passivierung einer Rückstellung ist es erforderlich, dass die Höhe der Verpflichtung zuverlässig geschätzt werden kann.
Rn. 226
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Neben Rückstellungen für drohende Verluste ("belastende Verträge") nach IAS 37.66ff. sieht IAS 37.70ff. Rückstellungen für Restrukturierungsmaßnahmen vor. Darüber hinaus sind Rückstellungen für Personalaufwand (z. B. Pensionsrückstellungen i. S. v. IAS 19) nach IAS 1.78(d) bzw. ED/2019/7.B14(d) auszuweisen. Die Möglichkeit zur Passivierung von Aufwandsrückstellungen, die nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 handelsrechtlich gebildet werden können bzw. müssen, gibt es nach IFRS nicht (vgl. auch Pellens et al. (2021), S. 502).
Rn. 227
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Weiterhin werden in IAS 37 Eventualschulden definiert (vgl. IAS 37.10). Es handelt sich dabei um eine mögliche Verpflichtung aus vergangenen Ereignissen, die von künftigen – von dem UN nicht beeinflussbaren – (unsicheren) Faktoren abhängt. Alternativ kann es sich um eine gegenwärtige Verpflichtung aufgrund vergangener Ereignisse handeln, für deren Erfüllung aber ein Ressourcenabfluss nicht wahrscheinlich ist bzw. die Verpflichtungshöhe nicht hinreichend sicher geschätzt werden kann. Diese Verpflichtungen werden zwar bilanziell nicht erfasst, müssen aber im Anhang angegeben werden (vgl. IAS 37.27ff.; IAS 37.86).
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