Rn. 178

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

(1) Kap.-Anteile persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA (vgl. § 286 Abs. 2 AktG): Nach der Position "Gezeichnetes Kap.", das bei einer KGaA dem von den Kommanditaktionären übernommenen Kap. entspricht, sind die Kap.-Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA, vermindert um evtl. anteilige Verluste, gesondert auszuweisen (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 7).
 

Rn. 179

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

(2) Rücklage für eingeforderte Nachschüsse (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 3 GmbHG): In Höhe der Aktivposition, die für seitens einer GmbH von den Gesellschaftern eingeforderte Nachschüsse zu bilden ist, ist innerhalb der Position "Kap.-Rücklage" eine gesonderte Position auszuweisen (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 129).
 

Rn. 180

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

(3) Wertaufholungsrücklage (gemäß § 58 Abs. 2a AktG bzw. § 29 Abs. 4 GmbHG): Gemäß den §§ 58 Abs. 2a AktG, 29 Abs. 4 GmbHG dürfen Vorstand und AR einer AG bzw. die Geschäftsführer einer GmbH mit Zustimmung des AR oder der Gesellschafter den EK-Anteil von Wertaufholungen bei VG des AV und UV den anderen Gewinnrücklagen zuführen. Diese Beträge sind gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 172f.).
 

Rn. 181

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

(4) Sonderrücklage im Zusammenhang mit einer bedingten Kap.-Erhöhung (vgl. § 218 AktG; ferner auch HdR-E, HGB § 272, Rn. 128): Im Falle einer Kap.-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln erhöht sich gemäß § 218 Satz 1 AktG im gleichen Verhältnis ein evtl. vorhandenes bedingtes Kap. Soweit hierdurch dem umtauschberechtigten Inhaber dieser Schuldverschreibung ein Nennbetrag an neuen Aktien zu gewähren ist, der höher als der ursprüngliche Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibung ist, würde dies – sofern keine weiteren Zuzahlungen im Falle des Umtauschs geleistet werden müssen – zu einer Unterpari-Emission führen. Um sicherzustellen, dass die entsprechenden Mittel das UN nicht über Dividendenausschüttungen verlassen, ist es erforderlich, dass in der Bilanz, die der Kap.-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugrunde zu legen ist, eine Sonderrücklage in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem Nennbetrag der nach Kap.-Erhöhung zu gewährenden Aktien und dem Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibung gebildet wird (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 218, Rn. 4f.; KK-AktG (2021), § 218, Rn. 13). Diese Sonderrücklage ist ihrem Charakter entsprechend als Kap.-Rücklage zu passivieren.
 

Rn. 182

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(5) Ertrag aufgrund höherer Bewertung (vgl. § 261 AktG): Sind aufgrund einer Sonderprüfung gemäß § 258 AktG Aktiv- bzw. Passivpositionen anzupassen, so ist der sich hieraus ergebende Ertragseffekt unmittelbar einer gesonderten Passivposition zuzuweisen (vgl. § 261 Abs. 1 Satz 6 AktG). Da dieser Ertrag der Disposition der HV unterliegt (vgl. § 261 Abs. 3 Satz 2 AktG), ist er vom Charakter her vergleichbar mit dem Bilanzgewinn bzw. Jahresüberschuss und Gewinnvortrag. Die Zuordnung im Bereich des EK sollte demnach unter der Bezeichnung "Ertrag auf Grund höherer Bewertung gemäß dem Ergebnis der Sonderprüfung" (§ 261 Abs. 1 Satz 6 AktG) bzw. "Ertrag auf Grund höherer Bewertung gemäß gerichtlicher Entscheidung" (§ 261 Abs. 2 Satz 2 AktG) nach dem Jahresüberschuss bzw. Bilanzgewinn erfolgen. Der Ausweis i. R.d. GuV wird hierdurch nicht beeinflusst. Dieser SoPo darf nicht mit den sich ergebenden Ertragsteuereffekten verrechnet werden. Lediglich der Betrag, der dem Dispositionsrecht der HV unterliegt, ist insoweit zu korrigieren (vgl. § 261 Abs. 3 Satz 2 AktG). Die Ertragsteuereffekte sind auch nicht im Bereich der Steuerrückstellungen des Jahrs, in dem der zusätzliche Ertrag endgültig feststeht, zu berücksichtigen (vgl. KK-AktG (1985), § 261, Rn. 9).
 

Rn. 183

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(6) Besondere EK-Gliederung bei PersG i. S. d. § 264a: Die EK-Gliederung von PersG i. S. d. § 264a weicht von der Gliederung des § 266 ab (vgl. § 264c Abs. 2). Anstelle des gezeichneten Kap. haben diese PersG die Kap.-Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter auszuweisen. Außerdem ist für sie keine § 266 entsprechende Untergliederung der Rücklagen vorgesehen (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 110ff.).
 

Rn. 184

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(7)

Ausweis der Ergebnisrücklagen (vgl. § 337): Für eG gilt gemäß § 337 Abs. 2, dass anstelle der Gewinnrücklagen Ergebnisrücklagen auszuweisen sind und folgende Aufgliederung zu erfolgen hat:

  1. gesetzliche Rücklage;
  2. andere Ergebnisrücklagen.
 

Rn. 185

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Einige der hier genannten gesondert auszuweisenden Positionen auf der Passivseite müssen seit dem Inkrafttreten des MicroBilG für kleinste und vereinzelt auch kleine KapG sowie diesen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a nicht mehr ausgewiesen werden (vgl. hierzu ausführlich HdR-E, HGB § 266, Rn. 8a).

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