Rn. 110

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Nach § 266 sind grds. alle Positionen des EK unter einer Hauptgruppe zusammengefasst auszuweisen. Dieser zusammengefasste Ausweis ermöglicht es dem externen Bilanzleser i. d. R. unmittelbar zu erkennen, welche EK-Mittel aus der Außenfinanzierung, der Innenfinanzierung und der laufenden Geschäftstätigkeit stammen (vgl. HB-RP (1995), § 266 HGB, Rn. 536). Zusätzlich müssen die Vertreter kapitalmarktorientierter KapG, die keinen KA aufstellen, ihren JA um einen EK-Spiegel erweitern (vgl. § 264 Abs. 1 Satz 2), in dem die Entwicklung des EK ausführlich dargestellt wird (vgl. hierzu HB-BilMoG (2010), Kap. 2/1/3, S. 152ff.).

Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kap. werden seit dem Inkrafttreten des BilMoG nur noch entsprechend des Nettoausweises abgebildet. Soweit die ausstehenden Einlagen nicht eingefordert sind, müssen sie somit offen vom gezeichneten Kap. abgesetzt werden (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 10). Nur der dann noch verbleibende Betrag wird in der Hauptspalte der Passivseite ausgewiesen (vgl. § 272 Abs. 1 Satz 2). Eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Einlagen sind unter den "Forderungen" auszuweisen und als solche kenntlich zu machen.

Ein nicht durch EK gedeckter Fehlbetrag ist als letzte Position auf der Aktivseite auszuweisen (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 105).

Für mittelgroße und große KapG schreibt § 266 Abs. 3 A. folgende Untergliederung des EK vor:

  1. Gezeichnetes Kapital;
  2. Kapitalrücklage;
  3. Gewinnrücklagen:

    1. gesetzliche Rücklage;
    2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;
    3. satzungsmäßige Rücklagen;
    4. andere Gewinnrücklagen;
  4. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
  5. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

Zusätzlich müssen KGaA gemäß § 286 Abs. 2 Satz 1 AktG nach dem gezeichneten Kap. eine Position "Kap.-Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter" ausweisen.

Abweichend von § 266 müssen PersG i. S. d. § 264a gemäß § 264c Abs. 2 Satz 1 ihr EK wie folgt darstellen:

  1. Kapitalanteile;
  2. Rücklagen;
  3. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
  4. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

Von den vorgenannten Bilanzpositionen müssen kleine KapG und diesen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a lediglich die Positionen mit römischen Ziffern ausweisen. Kleinst-KapG i. S. d. § 267a und diesen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a können sich darüber hinaus auf eine gesamte Position "EK" beschränken (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 4f., 8a). Dementsprechend beziehen sich die folgenden Ausführungen vollumfänglich lediglich auf mittelgroße und große KapG i. S.d § 267 Abs. 2 bzw. 3 sowie diesen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a. Bezüglich der Positionen mit römischen Ziffern gelten sie aber auch für kleine KapG und diesen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a.

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