Rn. 10

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) vom 25.05.2009 (BGBl. I 2009, S. 1102ff.) konnten ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kap. wahlweise nach der Brutto- oder Nettomethode ausgewiesen werden. Kam die Bruttomethode (gemäß § 272 Abs. 1 Satz 2 (a. F.)) zur Anwendung, waren vor dem AV die ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kap. zu zeigen (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 35ff.).

Nach § 272 Abs. 1 Satz 2 ist aber nur noch die Nettomethode zulässig (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 266, Rn. 7, 81).

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