Rn. 35

Stand: EL 06 – ET: 06/2010

Gem. § 272 Abs. 1 Satz 3 müssen die noch nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gez. Kap. von dem entspr. Posten offen auf der Passivseite abgesetzt werden (sog. Nettoausweis). In diesem Fall ist der verbleibende Betrag als ›Eingefordertes Kapital‹ in der Hauptspalte auszuweisen. Außerdem ist der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag unter den Forderungen gesondert aufzuführen und entspr. zu bezeichnen (vgl. auch Hayn/Prasse/Reuter/Weigert 2009, S. 303). Als Ausweisform kommt eine neue Kategorie ›Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital‹ als eigenständiger Posten unter B. II. 4. vor ›Sonstige Vermögensgegenstände‹ in Betracht. Bestehen die Forderungen gegenüber verbundenen UN oder UN, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, kann der obige Ausweis beibehalten bleiben; allerdings ist dann ein entspr. Davon-Vermerk erforderlich. Möglich ist aber auch der Ausweis in den Posten B. II. 2. bzw. B. II. 3. mit einem entspr. Vermerk. In jedem Fall muss nach § 268 Abs. 4 der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bei jedem gesonderten Posten vermerkt werden.

Übersicht: Bilanzielle Abbildung von ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital

Der nach bisheriger Rechtslage vorgesehene alternative Ausweis von ausstehenden Einlagen (sog. Bruttoausweis, bei dem gem. § 272 Abs. 1 Satz 2 a. F. das gez. Kap. in voller Höhe auf der Passivseite und die ausstehenden Einlagen auf das gez. Kap. auf der Aktivseite vor dem AV gesondert auszuweisen waren) wurde durch das BilMoG abgeschafft (vgl. dazu Hayn/Prasse/Reuter/Weigert 2009, S. 302).

 

Rn. 36

Stand: EL 06 – ET: 06/2010

Die Bezeichnung ›Eingefordertes Kapital‹ kann zu falschen Schlussfolgerungen führen, weil in dieser Größe die bereits geleisteten und dem UN zugeflossenen Kap.-Anteile mit zwar eingeforderten, aber noch nicht geleisteten Kap.-Anteilen vermischt werden. Gleichwohl ist eine Umbenennung dieses Bilanzpostens (z. B. in ›Eingezahltes Kapital‹) aus Gründen der Vergleichbarkeit der JA nicht empfehlenswert und dürfte aufgrund der eindeutigen gesetzl. Regelung in § 272 Abs. 1 Satz 3 auch nicht zulässig sein (a. A. Glade 1995, § 266, Rn. 569). ›Durch die Wahl eines vom Gesetz abweichenden Wortlauts wird die Gefahr von Mißverständnissen noch vergrößert‹ (Heymann, G. 1996, Rn. 54).

 

Rn. 37

Stand: EL 06 – ET: 06/2010

Das offene Absetzen nicht eingeforderter ausstehender Einlagen vom EK führt in entspr. Höhe zu einer Kürzung der BS.

 

Rn. 38

Stand: EL 06 – ET: 06/2010

Der Ausweis von nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen kann anhand des Beispiels bei Hayn/Prasse/Reuter/Weigert (2009, S. 314) veranschaulicht werden:

Eine AG mit Sitz in Deutschland hat laut Satzung ein Grund-Kap. i. H. v. 1 Mio. Euro. Von diesem Grund-Kap. sind zum betrachteten Bilanzstichtag 750 TEuro eingezahlt. Von den noch ausstehenden Einlagen i. H. v. 250 TEuro wurden 150 TEuro bereits eingefordert, sodass ein Betrag von 100 TEuro an noch nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen verbleibt. Den dazugehörigen Bilanzausweis nach § 272 Abs. 1 Satz 3 zeigt nachfolgende Übersicht:

Übersicht: Bilanzausweis ausstehender Einlagen (Beispiel, in TEuro)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge