Rn. 7
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Neben § 266 beinhalten sowohl die allg. RL-Vorschriften als auch die von bestimmten Rechtsformen zu beachtenden Spezialvorschriften noch weitere Regelungen hinsichtlich des formalen Ausweises einzelner Bilanzposition (vgl. auch die Kommentierungen der einzelnen Vorschriften):
(1) | § 264c Abs. 1: Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern. PersG i. S. d. § 264a müssen diese genannten Positionen separat ausweisen oder alternativ im Anhang angeben. |
(2) | § 264c Abs. 4: Ausgleichsposten für aktivierte eigene Anteile bei PersG i. S. d. § 264a. Anteile an Komplementärgesellschaften sind auf der Aktivseite in der Bilanz unter der Position A. III. 1 oder A. III. 3 auszuweisen und insoweit ist auf der Passivseite nach dem EK ein Sonderposten unter der Bezeichnung "Ausgleichsposten für aktivierte eigene Anteile" zu bilden. |
(3) | § 268 Abs. 1 Satz 2: Bilanzgewinn/Bilanzverlust. Bei der Aufstellung der Bilanz nach teilweiser Ergebnisverwendung tritt an die Stelle der Positionen "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" und "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" die Position "Bilanzgewinn/Bilanzverlust". |
(4) | § 268 Abs. 3: Nicht durch EK gedeckter Fehlbetrag. Ist das auf der Passivseite auszuweisende EK vollständig durch Verluste aufgebraucht, so ist der verbleibende Betrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite auszuweisen. |
(5) | § 268 Abs. 6: Disagio bei Verbindlichkeiten. Sofern ein Disagio abgegrenzt wird (vgl. § 250 Abs. 3), ist es unter den RAP auf der Aktivseite gesondert zu zeigen oder im Anhang anzugeben. |
(6) | § 272 Abs. 1 Satz 2: Ausstehende Einlagen auf das gezeichnetes Kap. Noch nicht eingeforderte ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kap. sind offen vom EK abzusetzen. Eingeforderte ausstehende Einlagen sind unter den "Forderungen" gesondert auszuweisen. |
(7) | § 274: Latente Steuern Eine sich insgesamt ergebende latente Steuerbelastung ist passivierungspflichtig und in der Bilanz gesondert anzugeben (vgl. § 274 Abs. 1 Satz 1). Eine sich insgesamt ergebende latente Steuerentlastung (Gesamtdifferenzenbetrachtung) kann als aktive latente Steuer in der Bilanz unter einer gesonderten Position (§ 266 Abs. 2 D) ausgewiesen werden (vgl. § 274 Abs. 1 Satz 2). Sich ergebende latente Steuerbe- oder -entlastungen können nach § 274 Abs. 1 Satz 3 auch unverrechnet angesetzt werden (vgl. dazu und auch zu den Vereinfachungen für kleine und kleinste KapG im Zusammenhang mit dieser Position HdR-E, HGB § 266, Rn. 106ff.). |
(8) | § 337 Abs. 2: Ergebnisrücklagen bei eG. Sie haben an Stelle der Gewinn- Ergebnisrücklagen auszuweisen. Diese sind wie folgt zu gliedern:
|
(9) | § 42 Abs. 2 GmbHG: Eingeforderte Nachschüsse. Von den GmbH-Gesellschaftern eingeforderte Nachschüsse sind unter den "Forderungen" gesondert auszuweisen und in gleicher Höhe hat ein gesonderter Ausweis in der Kap.-Rücklage auf der Passivseite zu erfolgen. Der Ausweis unter § 266 Abs. 2 B. II. dürfte vor den "Sonstigen VG" sinnvoll sein. |
(10) | § 42 Abs. 3 GmbHG: Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten an Gesellschafter. Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind i. d. R. als solche auszuweisen oder im Anhang anzugeben. |
(11) | § 286 Abs. 2 AktG: Persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA
|
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen