Rn. 105

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Ist das EK durch Verluste oder Entnahmen aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuss der Passivpositionen über die Aktivpositionen, so ist dieser Betrag gemäß § 268 Abs. 3 (analog für KGaA: § 286 Abs. 2 Satz 3 AktG und für PersG i. S. d. § 264a: § 264c Abs. 2 Satz 5) unter der genannten Bezeichnung am Schluss der Jahresbilanz auf der Aktivseite gesondert auszuweisen (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 268 HGB, Rn. 11ff.; HdR-E, HGB § 268, Rn. 187ff.). Da diese Position letztlich dem EK eines UN entspricht, darf sie selbst für Kleinst-KapG i. S. d. § 267a nicht entfallen, die eine verkürzte Bilanz gemäß § 266 Abs. 1 Satz 4 aufstellen (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 8a, m. w. N.).

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