Rn. 187

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Der Bilanzausweis des gesamten EK erfolgt nach § 266 Abs. 3 A. prinzipiell zusammengefasst auf der Passivseite der Bilanz. Negativposten, so z. B. Jahresfehlbetrag, Verlustvortrag oder Bilanzverlust, sind grds. gliederungstechnisch auf der Passivseite im Bereich des EK abzusetzen. Der Zweck dieser Vorschrift ist darin zu sehen, dem Bilanzleser möglichst zusammengefasst die EK-Situation des betreffenden UN darzustellen. Dieser Grundsatz findet dann eine Durchbrechung, wenn kein positives bilanzielles EK mehr vorhanden ist. In diesem Fall hat ein Ausweis des negativen EK auf der Aktivseite unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" zu erfolgen. Durch diese Ausweistechnik wird verhindert, dass ein Negativposten in einer Hauptspalte der Bilanz, in diesem Fall auf der Passivseite, ausgewiesen wird (vgl. BT-Drs. 10/4268, S. 105).

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