Rn. 130

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Das Gesetz führt in § 255 Abs. 2 Satz 1 erschöpfend drei Herstellungsvorgänge auf und zeigt damit gleichzeitig die Tatbestände auf, die eine Ermittlung der HK erforderlich machen können:

Der Hauptanwendungsfall zur Bestimmung der HK dürfte in aller Regel die sog. Erstherstellung sein. D.h., ein bislang nicht existierender VG wird erstmalig neu hergestellt. Unter den Begriff der Herstellung eines VG i. e. S. ist aber auch die sog. Zweitherstellung zu subsumieren. Hierzu zählen die Wiederherstellung eines voll verschlissenen Teils sowie die völlige Wesensänderung eines Gegenstands, "weil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch in diesen Fällen ein neuer VG entsteht" (Beck Bil-Komm. (2022), § 255 HGB, Rn. 318).

Dagegen handelt es sich im Falle der Erweiterung (vgl. HdR-E, HGB § 255, Rn. 338ff.) ebenso wie der wesentlichen Verbesserung eines VG über den ursprünglichen Zustand hinaus (vgl. HdR-E, HGB § 255, Rn. 344ff.) um sog. nachträgliche HK (vgl. HdR-E, HGB § 255, Rn. 330ff.).

 

Rn. 131

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Gegenstand des Bewertungsvorgangs können sein:

(1) Güter des AV und UV;
(2) Sachgüter und immaterielle Güter; nach der Implementierung des Aktivierungswahlrechts für selbst erstellte immaterielle VG des AV (vgl. § 248 Abs. 2 Satz 1) können nun für diese ebenso Bewertungsfragen auftreten wie für solche des UV, für die eine Aktivierungspflicht bereits bestand;
(3) LuL; so kommt z. B. eine Bewertung der noch nicht abgerechneten Leistungen i. R.d. Bilanzpostens "Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen" in Betracht (vgl. auch Selchert, BB 1986, S. 2298 (2299));
(4) fertige und unfertige VG;
(5) absatzbestimmte VG sowie die für den Eigenverbrauch vorgesehenen selbst erstellten VG.

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