Rn. 9

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die Pflicht zur Gliederungsstetigkeit als Unterform der in § 265 Abs. 1 kodifizierten Darstellungsstetigkeit bedeutet, dass das berichtende UN bezüglich der folgenden Wahlrechte und Spielräume grds. an diejenige Entscheidung gebunden ist, die für den vorhergehenden JA getroffen wurde:

 

Rn. 10

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Weder für den Anhang noch den Lagebericht bestehen Gliederungsvorschriften. Trotzdem weisen beide eine Struktur auf, die sich insbesondere in der Reihenfolge der Themen bzw. Einzelangaben manifestiert. Auch für diese Strukturen gilt das Stetigkeitserfordernis des § 265. Eine einmal gewählte Gliederung des Anhangs bzw. Lageberichts ist damit beizubehalten (vgl. nur bezüglich des Anhangs zustimmend ADS (1997), § 265, Rn. 13f.), sofern nicht die Ausnahmeregel des § 265 Abs. 1 Satz 1 greift (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 265, Rn. 17ff.). Eine solche Ausnahme kann durch neue gesetzliche Vorschriften begründet werden (vgl. HdR-E, HGB, § 265 Rn. 19), wie etwa die Pflicht zur Abgabe einer nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung gemäß § 289b (vgl. HdR-E, HGB, §§ 289, 289a–f, Rn. 213ff.) bzw. § 315b.

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