Rn. 9
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Die Pflicht zur Gliederungsstetigkeit als Unterform der in § 265 Abs. 1 kodifizierten Darstellungsstetigkeit bedeutet, dass das berichtende UN bezüglich der folgenden Wahlrechte und Spielräume grds. an diejenige Entscheidung gebunden ist, die für den vorhergehenden JA getroffen wurde:
- Wahl des primären Gliederungsformats bei Existenz mehrerer Geschäftszweige (vgl. § 265 Abs. 4; HdR-E, HGB § 265, Rn. 57ff.);
- weitergehende Untergliederung von Bilanz- und GuV-Posten (vgl. § 265 Abs. 5; HdR-E, HGB § 265, Rn. 65ff.);
- Hinzufügung neuer Posten und Zwischensummen in der Bilanz oder GuV (vgl. § 265 Abs. 5; HdR-E, HGB § 265, Rn. 74ff.);
- Zusammenfassung von Bilanz- und GuV-Posten wegen unwesentlicher Beträge oder zur Vergrößerung der Klarheit (vgl. § 265 Abs. 7; HdR-E, HGB § 265, Rn. 108ff.);
- Beschränkung der Bilanzgliederung von a) kleinen UN auf die mit Buchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten (vgl. § 266 Abs. 1 Satz 3) bzw. b) Kleinst-KapG auf die mit Buchstaben bezeichneten Posten (vgl. § 266 Abs. 1 Satz 4);
- Darstellung der Bilanz vor, nach teilweiser oder vollständiger Verwendung des Jahresergebnisses (vgl. § 268 Abs. 1);
- Entscheidung zwischen GKV und UKV (vgl. § 275 Abs. 1);
- Zusammenfassung der Posten § 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bzw. Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 der GuV kleiner und mittelgroßer UN zum Posten "Rohergebnis" (vgl. § 276);
- Platzierung von Posten, die sich aus Einzelvorschriften ergeben und deren Position im Gliederungsschema der Bilanz bzw. GuV nicht geregelt ist.
Rn. 10
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Weder für den Anhang noch den Lagebericht bestehen Gliederungsvorschriften. Trotzdem weisen beide eine Struktur auf, die sich insbesondere in der Reihenfolge der Themen bzw. Einzelangaben manifestiert. Auch für diese Strukturen gilt das Stetigkeitserfordernis des § 265. Eine einmal gewählte Gliederung des Anhangs bzw. Lageberichts ist damit beizubehalten (vgl. nur bezüglich des Anhangs zustimmend ADS (1997), § 265, Rn. 13f.), sofern nicht die Ausnahmeregel des § 265 Abs. 1 Satz 1 greift (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 265, Rn. 17ff.). Eine solche Ausnahme kann durch neue gesetzliche Vorschriften begründet werden (vgl. HdR-E, HGB, § 265 Rn. 19), wie etwa die Pflicht zur Abgabe einer nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung gemäß § 289b (vgl. HdR-E, HGB, §§ 289, 289a–f, Rn. 213ff.) bzw. § 315b.
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