Rn. 18

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Das Gesetz äußert sich nicht detailliert zur Abgrenzung der Umstände, die eine Änderung der Darstellungsform rechtfertigen. Durch die Formulierung "in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände" wird jedoch klargestellt, dass die Umstände derart besonders sein müssen, dass sie nur sehr selten auftreten. Alle Umstände, die sich üblicherweise häufig ändern, qualifizieren sich damit unabhängig von ihrer Bedeutung nicht als Grund für eine Durchbrechung der Darstellungsstetigkeit.

 

Rn. 19

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Besondere Umstände, die Anlass zu Stetigkeitsdurchbrechungen geben, können sowohl in den Rahmenbedingungen der durch die RL dargestellten UN-Tätigkeit als auch in den Rahmenbedingungen der RL selbst auftreten. Beispiele für solche Änderungen sind (vgl. auch ADS (1997), § 265, Rn. 20):

(1)

Umstände in der UN-Tätigkeit:

  • Änderung der rechtlichen Verhältnisse (z. B. Rechtsform, Kap.-Marktorientierung) des bilanzierenden UN,
  • wesentliche Änderung des Leistungsspektrums des bilanzierenden UN,
  • deutlich zu- oder abnehmende Internationalisierung des bilanzierenden UN, seiner Wettbewerber oder seines MU,
  • Wechsel des MU bzw. von wesentlichen Gesellschaftern,
  • Wechsel der Anteilsquoten an Beteiligungs-UN;
(2)

Umstände in der RL:

  • Änderung einschlägiger RL-Vorschriften,
  • Änderung in der Rspr. oder in Verlautbarungen von Fachgremien,
  • Korrektur von Fehlern der VJ.

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