Rn. 57

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die in den §§ 266, 275 für die Bilanz und die GuV vorgesehenen Gliederungen stellen auf die branchenübergreifenden Bedürfnisse von Industrie- und Handels-UN ab. Besonderheiten einzelner Branchen können zwar durch eine Anpassung nach § 265 Abs. 6 (vgl. HdR-E, HGB § 265, Rn. 81ff.) berücksichtigt werden. Derartige Modifikationen reichen jedoch für bestimmte branchenbedingte Besonderheiten nicht aus. Daher sieht § 330 Abs. 1 eine Rechts-VO-Ermächtigung vor, mittels der spezielle Gliederungen für solche UN vorgeschrieben werden können, deren "Geschäftszweig eine von den §§ 266, 275 abweichende Gliederung des Jahresabschlusses [...] erfordert." Entsprechende Rechts-VO wurden bspw. für Kreditinstitute, Versicherungs-, Wohnungs- und Verkehrs-UN erlassen (vgl. HdR-E, HGB § 330). Vor diesem Hintergrund regelt § 265 Abs. 4 den Fall, in dem ein UN in mehreren Geschäftszweigen tätig ist, für die unterschiedliche Bilanz- und GuV-Gliederungen vorgeschrieben sind.

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