Rn. 81

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Grds. sind die Bilanz und GuV zwingend nach den Vorgaben der §§ 266, 275 zu gliedern. Die in diesen Vorschriften kodifizierten Gliederungen sind jedoch so konzipiert, dass sie weitestgehend alle üblicherweise bei Industrie- und Handels-UN vorkommenden Geschäftsvorfälle abbilden können. Daher ist es möglich, dass die strenge Anwendung der §§ 266, 275 die individuellen Gegebenheiten eines UN falsch oder unklar abbilden würde. Vor diesem Hintergrund verlangt § 265 Abs. 6 innerhalb bestimmter Grenzen die Anpassung von Bilanz- und GuV-Gliederung an die individuellen Besonderheiten des bilanzierenden UN.

Angesichts des eingeschränkten Anwendungsbereichs des § 265 Abs. 6 stellt sich zudem die Frage, ob es daneben Möglichkeiten einer freiwilligen Anpassung der Gliederungen gibt (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 265, Rn. 101ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge