Rn. 108

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die in den §§ 266, 275 für die Bilanz und GuV vorgesehenen Gliederungen enthalten eine hohe Zahl an Posten. Kommen diese Gliederungen umfassend zur Anwendung, so führt dies zu umfangreichen Rechenwerken, in denen zudem unwesentliche und wesentliche Posten mit derselben Prominenz ausgewiesen werden. Dies beeinträchtigt die Klarheit des Abschlusses sowie die Erkennbarkeit der für das jeweilige UN entscheidenden VG, Schulden, Aufwendungen und Erträge. Vor diesem Hintergrund erlaubt § 265 Abs. 7 die Verkürzung der Rechenwerke durch

  • Zusammenfassung unwesentlicher Posten (Nr. 1) sowie
  • Verlagerung von Posten in den Anhang (Nr. 2).

Demgegenüber wirken derartige Individualisierungen einschränkend im Hinblick auf einen zwischenbetrieblichen Vergleich sowie die Geschwindigkeit, mit der die Adressaten JA-Informationen aufnehmen können.

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