Rn. 417

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Analog zum HGB ist bei den Vorschriften der IFRS zwischen der erstmaligen Bewertung eines Vermögenswerts, d. h. der Zugangsbewertung, und der Fortführung dieses Bewertungsansatzes in der Folgebewertung zu differenzieren. Den Zugangswert erworbener Vermögenswerte bilden die AK (zu den Besonderheiten bei Finanzinstrumenten nach IFRS 9 vgl. HdR-E, HGB § 253 Rn. 455ff.); vom UN hergestellte Vermögenswerte dagegen sind mit ihren HK einzubuchen (vgl. zu den AHK nach HGB sowie nach IFRS HdR-E, HGB § 255, Rn. 7ff., 125ff. und 444ff.). Indes unterscheiden die IFRS vielfach nicht explizit zwischen diesen beiden Wertmaßstäben, sondern sprechen übergreifend bspw. von "cost" i. S. d. historischen oder fortgeführten Zugangswerte. Zudem beinhalten die IFRS (anders als das HGB) keine allg.-gültige AK- oder HK-Definition. Vielmehr enthalten unterschiedliche Standards einzelfallbezogene Regelungen (vgl. etwa IAS 2.10ff.; IAS 16.15ff.; IAS 38.18ff.; IAS 40.20ff.).

 

Rn. 418

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Die AK nach IFRS bilden (wie nach HGB) den originären Bewertungsmaßstab für von Dritten erworbene Vermögenswerte und umfassen alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögenswert zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, sofern sie dem Vermögenswert direkt zugeordnet werden können. Zu den AK gehören somit auch direkt zuordenbare Anschaffungsnebenkosten und nachträgliche AK; Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen (vgl. hierzu nur Baetge/Kirsch/Thiele (2019), S. 219ff.; Coenenberg/Haller/Schultze (2018), S. 114ff.; Pellens et al. (2017), S. 425ff.). Insoweit existieren bis auf die Regelungen des IFRS 9 für Finanzinstrumente keine wesentlichen Unterschiede zu den handelsrechtlichen Regelungen.

Die AK von Sachanlagen können indes zwei wesentliche Abweichungen beinhalten. So sind nach IFRS zum einen auch bei Anschaffungsvorgängen anfallende FK-Kosten stets aktivierungspflichtig, wenn der erworbene Vermögenswert ein "qualifying asset" darstellt (vgl. zur Definition IAS 23.5) und die FK-Kosten dem Erwerb zugeordnet werden können (vgl. IAS 16.22f. i. V. m. IAS 23.8ff.). Die Aktivierung von FK-Kosten bei einem Anschaffungsvorgang ist hingegen nach HGB nur unter strengen Voraussetzungen möglich (vgl. HdR-E, HGB § 253, Rn. 21).

Zum anderen sind nach IFRS die am Ende der ND anfallenden Rückbau- und Wiederherstellungsverpflichtungen mit ihrem Barwert als AK-Bestandteil in Höhe der hierfür zu passivierenden Rückstellung nach IAS 37 erfolgsneutral zu aktivieren (vgl. IAS 16.16(c)) und über die ND abzuschreiben (vgl. Pellens et al. (2017), S. 425f.). Des Weiteren ist die sonstige Rückstellung nach IAS 37 in Folgeperioden aufzuzinsen (vgl. IAS 16.18 sowie Coenenberg/Haller/Schultze (2018), S. 116). Die Aufzinsung der Rückstellung ist – anders als Anpassungen des Erfüllungsbetrags – nicht durch eine Korrektur der AK, sondern erfolgswirksam zu erfassen (vgl. IFRIC 1). Im Gegensatz dazu werden nach HGB Rückstellungen für Rückbau- und Wiederherstellungsverpflichtungen ratierlich aufwandswirksam in Form einer Ansammlungsrückstellung gebildet (vgl. nur HdR-E, HGB § 249, Rn. 131ff. und 350 Nr. (1) und (22), m. w. N., sowie IDW RS HFA 34 (2015), Rn. 18ff.).

 

Rn. 419

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Die HK nach IFRS sind der originäre Bewertungsmaßstab für alle vom UN hergestellten und am BilSt im wirtschaftlichen Eigentum des UN befindlichen Gegenstände des AV und UV. Sie umfassen alle Kosten, die i. R.d. Herstellungsvorgangs angefallen sind, sowie sonstige Kosten, die dafür benötigt wurden, die Vermögenswerte an ihren derzeitigen Ort und in ihren derzeitigen Zustand zu versetzen (vgl. nur IAS 2.10ff.). Demnach bestehen bei der Bestimmung der HK im Gegensatz zum HGB keine expliziten Wahlrechte bezüglich der einzubeziehenden HK-Bestandteile (vgl. nur Pellens et al. (2017), S. 484). Es besteht entweder eine Aktivierungspflicht oder ein Aktivierungsverbot (vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2018), S. 117). Nach IFRS besteht die Pflicht, alle produktionsbezogenen Vollkosten als HK zu aktivieren.

Das nach HGB bestehende Wahlrecht zur Aktivierung allg. Verwaltungskosten wandelt sich nach IFRS in ein Aktivierungsverbot, während das handelsrechtliche Wahlrecht zur Aktivierung freiwilliger sozialer Kosten nach IFRS entweder zu einer (anteiligen) Aktivierungspflicht (der Produktion zurechenbar) oder zu einem Aktivierungsverbot führt (vgl. nur HdR-E, HGB § 255, Rn. 451ff.). Die nach HGB aktivierungsfähigen FK-Zinsen (Wahlrecht; vgl. § 255 Abs. 3 HGB) sind nach IFRS bei Vorliegen eines "qualifying asset" und entsprechendem Herstellungsbezug aktivierungspflichtig (vgl. IAS 2.17 i. V. m. IAS 23.8ff.).

 

Rn. 420

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Ergeben sich aufgrund der nach IFRS gebotenen Vorgehensweise Unterschiede bei den zu aktivierenden AHK im Vergleich zu den Wertansätzen in der StB, sind latente Steuern nach IAS 12 abzugrenzen. Die nach HGB im JA alternativ zulässige Gesamtdifferenzenbetrachtung ist den IFRS nicht bekannt (...

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