Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für Entsorgungspflichten

Hersteller von Elektrogeräten müssen alte Geräte zurücknehmen und  entsorgen. Für die Entsorgungsverpflichtung dieser Altgeräte dürfen sie eine Rückstellung bilden. Der Bundesfinanzhof hatte aktuell einen Fall zu entscheiden, in dem es darum ging, wann diese Rückstellung gebildet werden darf.

Der I. Senat des BFH hat dargelegt, wann die Hersteller von Elektrogeräten Rückstellungen für die Abholung und Entsorgung dieser Geräte bilden können (BFH, Urteil v. 25.1.2017, IR 70/15). Dies ist erst dann der Fall, wenn sich die Verpflichtung durch den Erlass einer sog. Abholanordnung hinreichend konkretisiert hat.

Praxis-Hinweis: Sobald Abholer der Elektrogeräte sich an den Hersteller wendet darf Rückstellung gebildet werden

Seit der Einführung des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten vom 16.3.2005 (BGBl. I 2005, 572, ElektroG) sind Hersteller solcher Geräte verpflichtet, diese zurück zu nehmen und umweltverträglich zu entsorgen. Für die Bildung einer Rückstellung

  • reicht aber nach Ansicht des BFH diese abstrakte gesetzliche Pflicht noch nicht aus,
  • da es an einer erforderlichen hinreichenden Konkretisierung der Rücknahmeverpflichtung fehle.

Diese ist erst dann gegeben, wenn die mit der Organisation der Rücknahme beauftragte Stelle sich mit einer Abholverfügung an den Hersteller wendet. Ob dies so zutreffend ist, kann man durchaus bezweifeln. Unternehmen, die als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten von der Rücknahmeverpflichtung betroffen sind, werden sich jedoch auf diese Rechtsprechung einzustellen haben.   

Rückstellung für Rücknahme und Entsorgung für Energiesparlampen von der Finanzverwaltung abgelehnt

Die Klägerin war eine GmbH, die Herstellerin von Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne des ElektroG war. In ihren Bilanzen der Streitjahre bildete sie Rückstellungen für die Rücknahme und Entsorgungskosten von Energiesparlampen. Diese Rückstellungen erkannte der Betriebsprüfer im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung nicht an. Gegen die geänderten Steuerbescheide legte die Klägerin Einspruch ein. Nach einem erfolglosen außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren wurde Klage vor dem zuständigen Finanzgericht Münster (18.8.2015  10 K 3410/13 K, G) erhoben. Dieses gab der Klage im Wesentlichen statt soweit die Rückstellung auf solche Energiesparlampen entfiel, die nach dem 13.8.2005, dem Datum des Wirksamwerdens der Rücknahmeverpflichtung, entfiel. Allerdings ließ das Finanzgericht die Revision zu. 

BFH gab Finanzverwaltung Recht: Keine Rückstellungsbildung

Der BFH

  • hob auf die Revision des Finanzamts die Entscheidung des FG Münster auf und
  • wies die Klage ab.

Zunächst stellte der BFH hierbei einige sehr interessante Fragen zu verfahrensrechtlichen Aspekten des Sachverhalts dar, die allerdings nicht weiter thematisiert werden sollen. Entgegen dem Urteil des FG kam er sodann zu der Ansicht, dass eine Bildung von Rückstellungen hier nicht in Betracht komme.

Rückstellungen seien in der Handelsbilanz und der Steuerbilanz für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Allerdings sei die Entsorgungsverpflichtung für den hier maßgeblichen Zeitraum noch nicht hinreichend konkretisiert gewesen. Nach den Vorgaben des Gesetzes sei jeder Hersteller verpflichtet, die Geräte entsprechend der Zuweisung durch die zuständige Behörde unverzüglich abzuholen. Damit sei eine erforderliche Konkretisierung der Entsorgungsverpflichtung erst mit dem Ergehen der Abholanordnung durch die zuständige Stelle erfolgt. Die abstrakte Rechtspflicht zur Rücknahme, die durch das Inverkehrbringen der Leuchtmittel entstehe, reiche noch nicht aus. 

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