Die Angaben im Zusatzmodul spiegeln die jeweiligen Verpflichtungen der Finanzmarktteilnehmer und Firmenkunden im Rahmen der einschlägigen Gesetze und Vorschriften wider. Sie spiegeln auch die Informationen wider, welche die Geschäftspartner benötigen, um das Nachhaltigkeitsrisikoprofil des Unternehmens zu beurteilen; z. B. als (potenzieller) Lieferant oder (potenzieller) Kreditnehmer (ESRS VSME, Tz. 44). Konkret beinhaltet das Zusatzmodul die zusätzlichen Datenpunkte C1–C9.
ESRS VSME Zusatzmodul – Allgemeine Informationen: C1 und C2
Im Rahmen von C1 – Strategie: Geschäftsmodell und Nachhaltigkeit – Zugehörige Initiativen haben Unternehmen die wichtigsten Elemente ihres Geschäftsmodells und ihrer Strategie offenzulegen. Dies umfasst
- eine Beschreibung der wesentlichen Gruppen angebotener Produkte und/oder Dienstleistungen;
- eine Beschreibung der wesentlichen Märkte, auf denen das Unternehmen tätig ist;
- eine Beschreibung der wichtigsten Geschäftsbeziehungen (z. B. wichtige Lieferanten, Kunden, Vertriebskanäle und Verbraucher);
- wenn die Strategie Schlüsselelemente enthält, die sich auf Fragen der Nachhaltigkeit beziehen oder diese beeinflussen, eine kurze Beschreibung dieser (ESRS VSME, Tz. 47).
Die zweite Offenlegungsvorgabe C2 knüpft an die unter B2 des Basismoduls getätigten Angaben an. Sofern das Unternehmen spezifische Verfahrensweisen, Richtlinien oder künftige Initiativen für den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft eingeführt hat, über die es bereits unter Angabe B2 im Basismodul berichtet hat, muss es diese kurz beschreiben (VSME ESRS, Tz. 48f).
ESRS VSME Zusatzmodul – Umweltkennzahlen
Im Hinblick auf die Umwelt-Kennzahlen sieht der VSME ESRS ebenfalls 2 Offenlegungsvorgaben vor. Außerdem sind Erwägungen bei der Angabe von Treibhausgasemissionen unter B3 (Basismodul) zu treffen.
Mit Blick auf C3 sind von Unternehmen, die sich Ziele für die Verringerung ihrer THG-Emissionen gesetzt haben, ihre THG-Reduktionsziele in absoluten Werten für Scope-1- und Scope-2-Emissionen offenzulegen. Sofern Unternehmen auch Reduktionsziele für Scope-3-Emissionen festgelegt haben, sind diese ebenfalls anzugeben. Sofern Unternehmen, die in Sektoren mit hohen Klimaauswirkungen tätig sind, einen Übergangsplan für die Eindämmung des Klimawandels haben, können sie Informationen dazu bereitstellen. Verfügen Unternehmen in Sektoren mit hohen Klimaauswirkungen nicht über einen Übergangsplan für den Klimaschutz, so haben sie anzugeben, ob und wann sie einen solchen Übergangsplan annehmen werden (ESRS VSME, Tz. 54 ff.).
Im Rahmen von C4 – Klimabedingte Risiken, müssen Unternehmen, die klimabedingte Gefahren und klimabedingte Übergangsereignisse ermittelt haben, welche für sie ein großes klimabedingtes Risiko darstellen,
- solche klimabedingten Gefahren und Übergangsereignisse kurz beschreiben;
- offenlegen, wie sie die Exposition und Empfindlichkeit ihrer Vermögenswerte, Aktivitäten und der Wertschöpfungskette gegenüber diesen Gefahren und Übergangsereignissen bewertet haben;
- die zugehörigen Zeithorizonte offenlegen und
- angeben, ob sie Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel für alle klimabedingten Gefahren und Übergangsereignisse ergriffen haben.
Unternehmen können die potenziell negativen Auswirkungen von Klimarisiken, die sich kurz-, mittel- oder langfristig auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit oder ihre Geschäftstätigkeit auswirken können, offenlegen und angeben, ob sie diese Risiken als hoch, mittel oder gering einschätzen (VSME ESRS, Tz. 58).
ESRS VSME Zusatzmodul – Sozialinformationen
Die Angaben nach C5 – Zusätzliche (allgemeine) Merkmale der Arbeitskräfte sind einerseits freiwillig und andererseits an eine Mindestarbeitnehmerzahl gekoppelt. Beschäftigt das Unternehmen 50 oder mehr Arbeitnehmer, kann es das Verhältnis von Frauen und Männern auf der Führungsebene für den Berichtszeitraum offenlegen. Ferner kann die Zahl der Selbstständigen sowie die Zahl der Leiharbeitnehmer berichtet werden (VSME ESRS, Tz. 59f).
An diese allgemeinen Merkmale knüpfen mit C6 – Zusätzliche Informationen über die Arbeitskräfte des Unternehmens – Richtlinien für die Achtung der Menschenrechte und diesbezügliche Prozesse an. In diesem Berichtsabschnitt müssen Unternehmen – in einem vereinfachten, halbnarrativen Format, d. h. mit JA/NEIN-Fragen – beantworten, ob sie über einen Verhaltenskodex oder eine Menschenrechtspolitik für die eigene Belegschaft verfügen, der bestimmte Bereiche abdeckt.
Den dritten Abschnitt im Bereich der Sozial-Kennzahlen bildet C7 zu schwerwiegenden Vorfällen im Zusammenhang mit Menschenrechten. Auch in diesem Bereich sind die JA/NEIN-Fragen im vereinfachten, halbnarrativen Format zu beantworten. Bei Ja, ist eine entsprechende Angabe zu tätigen und das Unternehmen kann die Maßnahmen beschreiben, die zur Behebung der Vorfälle ergriffen wurden. Außerdem ist die Frage zu beantworten, ob dem Unternehmen bestätigte Vorfälle bekannt sind, an denen Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, betroffene Gemeinschaften, Verbraucher und Endnutzer beteiligt sind. Sollte dies der Fall sein, ist eine entsprechende Angabe zu tätigen.
ESRS VSME Zusatzmodul – Governance-Kennzahlen
Im Rahmen von C8 – Umsatzerlöse aus bestimmten Tätigkeiten und Ausnahme von EU-Referenzwerten haben Unternehmen, die in einem oder mehreren der folgenden Sektoren tätig sind, die entsprechenden Erträge in dem/den Sektor(en) anzugeben: Umstrittene Waffen (Antipersonenminen, Streumunition, chemische Waffen und biologische Waffen), Anbau und Erzeugung von Tabak, fossile Brennstoffe, einschließlich einer Aufschlüsselung der Einkünfte aus Kohle, Öl und Gas, Herstellung von Chemikalien, wenn das Unternehmen ein Hersteller von Pestiziden und anderen agrochemischen Produkten ist.
Außerdem ist in diesem Zusammenhang offenzulegen, ob das Unternehmen von mit dem Übereinkommen von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten ausgenommen ist. Konkret betrifft dies folgende Unternehmen:
- Unternehmen, die 1 % oder mehr ihrer Erträge aus der Exploration, dem Abbau, der Förderung, Verteilung oder Veredelung von Steinkohle und Braunkohle erzielen;
- Unternehmen, die 10 % oder mehr ihrer Erträge aus der Exploration, der Gewinnung, dem Vertrieb oder der Raffination von Erdölkraftstoffen erzielen;
- Unternehmen, die 50 % oder mehr ihrer Erträge aus der Exploration, der Gewinnung, der Herstellung oder dem Vertrieb gasförmiger Brennstoffe erzielen;
- Unternehmen, die 50 % oder mehr ihrer Erträge aus der Stromerzeugung mit einer Treibhausgasintensität von mehr als 100 g CO2 e/kWh erzielen.
Zur abschließenden Offenlegungsvorgabe C9 – Geschlechtervielfalt in den Leitungsorganen ist lediglich der entsprechende Anteil der Geschlechter offenzulegen, wenn das Unternehmen über ein Leitungsorgan verfügt.