ESRS VSME Basismodul – Allgemeine Informationen: B1 und B2
Nach den Vorgaben von B1 – Grundlagen für die Erstellung müssen die Unternehmen grundlegende Informationen zur Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts sowie weitere wesentliche Angaben zum Unternehmen bereitstellen. Dazu gehören die Angaben:
- Verwendete Optionen der Berichterstattung (nur Basismodul oder beide Module),
- Verwendung der Schutzklausel aufgrund der Klassifikation von Informationen als Verschlusssache oder als sensible,
- Erstellung auf individueller Basis (d. h. der Bericht beschränkt sich auf die Informationen des Unternehmens) oder auf konsolidierter Basis (d. h. der Bericht enthält Informationen über das Unternehmen und seine Tochtergesellschaften),
- im Falle eines konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts die Liste der in den Bericht einbezogenen Tochterunternehmen, einschließlich ihrer eingetragenen Anschrift,
- Rechtsform des Unternehmens, der Code(s) der NACE-Sektorenklassifikation, die Bilanzsumme (in EUR), die Umsatzerlöse (in EUR), die Anzahl der Mitarbeiter, gerechnet entweder als Kopfanzahl oder in Vollzeitäquivalenten, das Land der Haupttätigkeit und Standort der wesentlichen Vermögenswerte und Geolokalisierung der eigenen, gepachteten oder verwalteten Standorte.
- Sollte das Unternehmen eine Nachhaltigkeitszertifizierung oder ein Gütesiegel erhalten, so ist dieses zusammen mit einer kurzen Beschreibung vorzulegen.
Im Datenpunkt B2 – Verfahrensweisen, Richtlinien und künftige Initiativen für den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft sind hierzu Angaben notwendig, soweit das Unternehmen diese tätigt, um seine negativen Auswirkungen zu verringern und die positiven Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verstärken (ESRS VSME, Tz. 27).
ESRS VSME Basismodul – Umweltkennzahlen: B3 – B7
Der Themenbereich der Umweltkennzahlen ist mit den 5 Offenlegungsvorgaben der umfangreichste Teil der Berichterstattung im Basis-Modul. Im Kontext von B3 – Energie und Treibhausemissionen haben Unternehmen über ihre Klimaauswirkungen zu berichten, die maßgeblich anhand des Energieverbrauches und der Treibhausemissionen bestimmt werden (ESRS VSME, Tz. 29 und 30). Zum Energieverbrauch ist der Gesamtenergieverbrauch in MWh anzugeben, welcher in die Art der Energie sowie in erneuerbare und nicht-erneuerbare Energie aufzuschlüsseln ist (sofern die Informationen für die Aufschlüsselung vorhanden sind). In dem Bereich der Angabepflichten zu Treibhausemissionen stützt sich der Standardsetter auf die Definitionen und Regeln des THG-Protokolls (ESRS VSME, Tz. 30). Vom Unternehmen offenzulegen sind die geschätzten Brutto-Treibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent (tCO2eq), einschließlich der Scope-1-Emissionen und standortbezogenen Scope-2-Emissionen. Die in der Entwurfsfassung noch enthaltenen Scope-3 -Emissionen wurden gestrichen. Zudem ist die Treibhausgasintensität zu ergänzen.
In Hinblick auf B4 – Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung sind die Schadstoffe offenzulegen, die durch die Tätigkeit des Unternehmens emittiert werden. Die Schadstoffe sind hierbei in der jeweiligen Menge für jeden Schadstoff anzugeben. Die Informationen müssen allerdings nur dann berichtet werden, wenn das Unternehmen bereits aufgrund anderer gesetzlicher Verpflichtungen oder freiwillig über seine Schadstoffemissionen berichtet.
B5 – Biodiversität verlangt die Angabe der Unternehmensstandorte, die sich in der Nähe von biodiversitätsempfindlichen Gebieten befinden. Konkret offenzulegen ist die Anzahl und die Fläche (in Hektar) der Grundstücke, die in einem oder in der Nähe eines biodiversitätsempfindlichen Gebietes vom Unternehmen besessen, gepachtet oder verwaltet werden. Weiterhin können die folgenden Kennzahlen zur Flächennutzung angegeben werden: gesamte Flächennutzung (in Hektar), gesamte versiegelte Fläche, gesamte naturnahe Fläche vor Ort und gesamte naturnahe Fläche außerhalb des Geländes.
Im Kontext von B6 – Wasser fordert der ESRS VSME die Offenlegung der gesamten Wasserentnahme des Unternehmens. Die Kennzahl der Wasserentnahme umfasst die Wassermenge, die innerhalb der Grenzen des Unternehmens bzw. der Einrichtung entnommen wird. Wassermengen, die an Standorten in Gebieten mit hohem Wasserstress entnommen werden, sind dabei gesondert auszuweisen. Führt das berichtende Unternehmen Produktionsprozesse durch, in denen erhebliche Mengen an Wasser verbraucht werden, muss zusätzlich der Wasserverbrauch angegeben werden.
Im Rahmen von B7 – Ressourcennutzung, Kreislaufwirtschaft und Abfallbewirtschaftung haben die berichtenden Unternehmen Informationen in Bezug auf die Kreislaufwirtschaft zu berichten. Anzugeben ist unter anderem, ob – und wenn ja wie – das Unternehmen die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft anwendet. Darüber hinaus muss das Unternehmen die folgenden Kennzahlen offenlegen:
- das gesamte jährliche Abfallaufkommen, aufgeschlüsselt nach Abfallarten (nicht gefährliche und gefährliche Abfälle);
- die gesamte jährliche Abfallmenge, die dem Recycling oder der Wiederverwendung zugeführt wird;
- wenn das Unternehmen in einem Sektor tätig ist, in dem erhebliche Materialströme verwendet werden, der jährliche Massenstrom der verwendeten Materialien
ESRS VSME Basismodul – Sozialkennzahlen: B8 – B10
Berichtende Unternehmen haben nach B8 – Allgemeinen Merkmale ihrer Arbeitskräfte offenzulegen. Demnach ist die Anzahl der Beschäftigten in Kopfzahlen oder Vollzeitäquivalenten für die folgenden Messgrößen anzugeben:
- Art des Arbeitsvertrags (befristet oder unbefristet);
- Geschlecht;
- Land des Arbeitsvertrags, wenn das Unternehmen in mehr als einem Land tätig ist.
Weiterhin ist die Fluktuationsrate für den Berichtszeitraum anzugeben, sofern das Unternehmen mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt.
B9 – Arbeitskräfte – Gesundheitsschutz und Sicherheit fordert die Offenlegung von Informationen über die Arbeitsunfälle der Belegschaft. Anzugeben sind die Anzahl und die Rate der registrierbaren (meldepflichtigen) Arbeitsunfälle; und die Anzahl der Todesfälle infolge von arbeitsbedingten Verletzungen.
B10 – Arbeitskräfte – Vergütung, Tarifverhandlungen und Schulung legt die Offenlegungsvorgaben für die Angaben zum Entgelt der Beschäftigten fest. Offenzulegen ist, ob die Arbeitnehmer einen Lohn erhalten, der dem für das Land, in dem das Unternehmen tätig ist, geltenden Mindestlohn entspricht oder diesen übersteigt, der direkt durch das nationale Mindestlohngesetz oder durch einen Tarifvertrag festgelegt wird; das prozentuale Lohngefälle zwischen seinen weiblichen und männlichen Beschäftigten; der Prozentsatz der Beschäftigten, die unter Tarifverträge fallen; und die durchschnittliche Zahl der jährlichen Weiterbildungsstunden pro Arbeitnehmer, aufgeschlüsselt nach Geschlecht.
ESRS VSME Basismodul – Governance-Kennzahlen: B11
Der Themenbereich der Unternehmensführungs-Kennzahlen umfasst lediglich die Offenlegungspflicht B11 über Verurteilungen und Geldstrafen wegen Korruption und Bestechung. Fallen diese im Berichtszeitraum an, hat das Unternehmen die Anzahl der Verurteilungen sowie den Gesamtbetrag der Geldstrafen für Verstöße gegen die Gesetze zur Korruptions- und Bestechungsbekämpfung anzugeben.