Rente ab 67 – geänderte Bilanzierung

Die „Rente ab 67“ gilt nun auch für die betriebliche Altersversorgung, selbst wenn in der Versorgungsregelung das übliche Alter 65 ausdrücklich als Rentenbeginn festgelegt wurde. Dies hat das BAG in einem neuen Urteil entschieden.

Nach Ansicht des BAG ist ein vertragliches Renteneintrittsalter von 65 Jahren in der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich als dynamische Verweisung auf die Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auszulegen.

Das Urteil des BAG betrifft alle Versorgungsregelungen, die vor Inkrafttreten des „RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz“ am 1.1.2008 begründet wurden und eine feste Altersgrenze von 65 Jahren bestimmen.

BAG hat entschieden

Seit der Einführung des Gesetzes wurde die Frage kontrovers diskutiert, wie sich die Anhebung der (Regel-) Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die betriebliche Altersversorgung auswirkt. Das BAG hat diese Frage nun dahingehend entschieden, dass sich die vertragliche Altersgrenze für die Betriebsrente an die Regelaltersgrenze anpasst und sich für Geburtsjahrgänge ab 1947 schrittweise auf das Alter 67 erhöht („mitwandert“). Die Altersgrenze hat Bedeutung sowohl für die Bestimmung des Zeitpunkts des erstmaligen Bezugs einer Vollrente als auch für die Bestimmung des Abschlags, den der Rentner bei einem vorzeitigen Renteneintritt in Kauf nehmen muss.

Die Rentenansprüche dürften sich aufgrund des Urteils zum Teil deutlich reduzieren. Über die Rentenhöhe bei Eintritt des Versorgungsfalls hinaus beeinflusst das Urteil z. B. auch die Höhe von Anwartschaften eines Mitarbeiters, der aus dem Unternehmen ausscheidet, oder im Fall einer Scheidung eines Mitarbeiters die für den Versorgungsausgleich zu ermittelnden Anrechte.

Schon ab nächsten Bilanzstichtag 2012

Durch das Urteil ändern sich bei vielen Arbeitgebern der Verpflichtungsumfang und mithin die Höhe der Pensionsrückstellungen bereits zum nächsten Bilanzstichtag 2012. Hierbei ist danach zu differenzieren, welches Pensionierungsalter der Arbeitgeber für die bisherige Berechnung seiner Pensionsrückstellung angesetzt hat. In der Praxis wird entweder das vertragliche Pensionierungsalter oder das Alter der frühestmöglichen Inanspruchnahme durch den Mitarbeiter verwendet.

Entlastende Effekte

Bei einer bisherigen Bewertung der Pensionsrückstellung auf das Alter 65 ergeben sich durch das Urteil zwei entlastende Effekte:

  1. Das Finanzierungsendalter steigt geburtsjahrabhängig auf max. 67 Jahre an, mit der Folge, dass der Finanzierungszeitraum verlängert wird.

  2. Der Arbeitgeber spart die Rentenzahlungen zwischen dem Alter 65 und der Regelaltersgrenze.

Belastende Effekte

Belastend wirkt sich ein gegebenenfalls ein erhöhter Versorgungsanspruch aus.

Bei einer Bewertung der Rückstellung auf das Alter der frühestmöglichen Inanspruchnahme ändern sich zwar nicht der Finanzierungszeitraum der Pensionsrückstellung und die Zahldauer der Renten. Durch das Urteil reduziert sich regelmäßig die Höhe der Rente der Mitarbeiter, so dass die Pensionsrückstellung sinkt.

Welche betragsmäßige Ent-/Belastung insgesamt für die Rückstellung und mithin das Jahresergebnis des Arbeitgebers resultiert, zeigt sich erst durch die versicherungsmathematische Bewertung, welche zusätzlich Zinsen, biometrische Wahrscheinlichkeiten und ggf. Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen ins Kalkül einbezieht.

Inwieweit die Rückstellung in der Steuerbilanz von der Rechtsprechung des BAG betroffen ist, ist derzeit unklar. Dies hängt von der Auslegung der steuerlichen Vorschrift des Schriftformerfordernisses nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG ab. Die Finanzverwaltung hat sich hierzu noch nicht geäußert.

 

BAG-Urteil vom 15.5.2012 (3 AZR 11/10)


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