Risiko bei Offenlegung des Jahresabschlusses
Bei Offenlegung des Jahresabschlusses ist Frist einzuhalten
Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften ohne natürlichen Vollhafter (§ 264a HGB) droht ein Ordnungsgeldverfahren, sofern die Einreichung von Jahresabschluss und Lagebericht für das abgelaufene Geschäftsjahr, trotz 12-monatiger Offenlegungsfrist verspätet erfolgt. Betroffen sind auch Kleinstunternehmen, Gesellschaften ohne aktuelle Geschäftstätigkeit sowie Gesellschaften, die sich in Insolvenz oder Liquidation befinden.
Abgabe aller relevanten Dokumente muss in 12-Monats-Zeitraum erfolgen
Besonders zu beachten ist, dass seit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz alle offenlegungspflichtigen Unterlagen, d.h. insb. der festgestellte, ggf. geprüfte Abschluss sowie der Lagebericht, in dem 12-Monats-Zeitraum eingereicht werden müssen (§ 325 HGB). Die Einreichung einer sog. Nullbilanz bewirkt daher keine befreiende Offenlegung mehr.
Sechswöchige Nachfrist für Offenlegung
Ist ein Ordnungsgeldverfahren erst einmal eingeleitet, kann das angedrohte Ordnungsgeld nur dadurch vermieden werden, dass die Offenlegungspflichten innerhalb der vom Bundesamt für Justiz (BfJ) gesetzten Nachfrist nachgeholt werden. Geschieht dies innerhalb der sechswöchigen Nachfrist, kann das BfJ das Ordnungsgeld von regelmäßig 2.500 EUR erheblich reduzieren (§ 335 HGB ). Für den Fall, dass die Frist in Folge höherer Gewalt, bei schweren Erkrankungen oder dem Ableben eines Allein-Geschäftsführers unverschuldet versäumt wurde, kann das Unternehmen von seinem Einspruchsrecht Gebrauch machen und bei Begründetheit auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hoffen.
Bußgeldandrohung bei inhaltlichen Beanstandungen
Neben dem Ordnungsgeldverfahren kann es zur Androhung von Bußgeldern kommen, wenn das BfJ inhaltliche Beanstandungen aufgrund unrichtiger Darstellungen identifiziert oder in den eingereichten Unterlagen Verstöße gegen das Handelsrecht feststellt.
Weitere Informationen zur regelkonformen inhaltlichen und fristgerechten Aufstellung sowie Offenlegung von Abschlüssen und Lageberichten finden Sie z. B. bei Haufe im Handbuch der Bilanzierung oder dem Haufe HGB-Bilanz Kommentar.
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