Nach der Reform ist vor der Reform
Die neue Richtlinie basiert auf einer Konsolidierung der 4. und 7. EU-Richtlinie. Derzeit liegt bereits der zweite Entwurf (11442/12 (Interinstitutional file: 2011/0308 (COD)) mit folgenden Kernpunkten vor:
Verbindliche Einführung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Art. 5 Abs. 1h)
Verbindliche Einführung des Wesentlichkeitsgrundsatzes für Ansatz, Bewertung, Ausweis und Angaben (Art. 5 Abs. 1j)
Einführung der grundsätzlichen Ausgestaltung der Generalnorm (Art. 4 Abs. 3) als overriding principle (Art. 4 Abs. 4)
Mitgliedstaatenwahlrecht zwischen Zwei-Bilanzgliederungs-Typen (Art. 9/9a), wobei auch beide gestattet werden können.
Keine Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Posten in der GuV (Art. 13-14)
Grundlegender Ansatz zu AHK (Art. 5 Abs. 1i), die aber ein Mitgliedstaatenwahlrecht für die AV-Neubewertung (Art. 6 Abs. 1) und zur optionalen oder pflichtgemäßen Fair-value-Bewertung (Art. 7 Abs. 1) enthält.
Bewertung von Rückstellungen mit dem besten Schätzwert der Aufwendungen, die künftig eintreten werden.
Erhöhung der Schwellenwerte der Größenklassen im Einzelabschluss (Mindestwerte und teilweise Mitgliedstaatenwahlrechte)
EU-weite Befreiungspflicht für kleine Gruppen sowie Wahlrecht zur Ausdehnung auf mittlere (Art. 3, Art. 24), wenn diese nicht von öffentlichem Interesse sind.
Vorgabe zur Anwendung der Kapitalanteilsmethode bei der Konsolidierung von assoziierten Unternehmen (Art. 27)
Einführung eines Country-by-country-Reporting (Art. 36 ff.) für große Unternehmen und Unternehmen im öffentlichen Interesse aus der mineralgewinnenden Industrie oder Industrie des Abbaus von Holz von Primärwäldern.
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Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen
1.338
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Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
1.0781
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Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
1.0392
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Urlaubsrückstellung berechnen
499
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Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
450
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Abstimmung Bewirtungskosten: Welche Kosten vollständig abziehbar sind
411
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Wann ist die Leasingsonderzahlung zu 100 % als Betriebsausgabe abzugsfähig?
405
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Vorteil 1 für die Kleinstkapitalgesellschaft: Anhang kann entfallen
391
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Abgrenzung zwischen wertaufhellenden und wertbegründenden Ereignissen
346
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Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
307
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