Kosten einer freiwilligen Prüfung des Jahresabschlusses
Das FG Niedersachsen begründet seine Entscheidung folgendermaßen:
Eine Rückstellung für Prüfungskosten darf nur bei Existenz einer Außenverpflichtung gebildet werden.
Außenverpflichtungen können sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen sein, sofern diese hinreichend konkretisiert und sanktionsbewehrt sind, so dass sich der Steuerpflichtige der Erfüllung der Verpflichtung nicht entziehen kann.
Eine nicht durch Gesetz, sondern durch Gesellschaftsvertrag angeordnete Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses begründet keine Außenverpflichtung. Zudem sei eine durch Gesellschaftsvertrag angeordnete Prüfung am Bilanzstichtag nicht wirtschaftlich verursacht, da ein ordnungsgemäßer Jahresabschluss einer kleinen Gesellschaft auch ohne dessen Prüfung aufgestellt werden könne.
Anders die Auffassung des IDW
Das Urteil des FG Niedersachsen steht im Widerstreit mit dem IDW Rechnungslegungshinweis „Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen sowie für die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung von Abschlüssen und Lageberichten nach § 249 Abs. 1 HGB“ vom 23.6.2010.
Bestimmung in IDW RH HFA 1.009
Auch eine lediglich gesellschaftsvertraglich angeordnete Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses begründet eine (privatrechtliche) Außenverpflichtung, da die Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft ebenfalls Dritte sind, die ihre Ansprüche einklagen können.
Sowohl eine öffentlich-rechtliche als auch eine privatrechtliche Pflicht zur Prüfung eines Jahresabschlusses sind im abgelaufenen Geschäftsjahr wirtschaftlich verursacht. Jede Abschlussprüfung kann naturgemäß erst nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen; ihren Bezugszeitpunkt findet sie indes in den Geschäftsvorfällen des abgelaufenen Geschäftsjahres.
Revisionsverfahren beim BFH anhängig
Das Revisionsverfahren zum Urteil des FG Niedersachsen ist derzeit beim BFH anhängig. Dessen Entscheidung darf mit Spannung erwartet werden. Dabei ist zu hoffen, dass er auch zu der vom FG Niedersachsen offengelassenen Frage Stellung nimmt, ob eine Rückstellung anzuerkennen wäre, wenn sich die Pflicht zur Prüfung eines Jahresabschlusses nicht aus dem Gesellschaftsvertrag, sondern aus einem Vertrag mit einem Dritten – insbes. einem Kreditinstitut als Grundlage für die Kreditvergabeentscheidung – ergibt. U. E. ist die Bildung einer handelsrechtlichen Rückstellung für die Kosten einer durch den Gesellschaftsvertrag angeordneten Jahresabschlussprüfung weiterhin geboten.
Urteil FG Niedersachsen: 14 K 229/09
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2. Wenn JAP im Rahmen z.B. einer Finanzierung Kreditvoraussetzung ist: Handelsrechtlich Rückstellung und steuerlich Betriebsausgabe, weil keine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis vorliegt
So wird es auch der BFH sehen.