Was bei Software zu prüfen ist
Praxis-Checkliste: EDV-Software | |||||
1. Wurde für die handelsrechtliche Bilanzierung von Software die Stellungnahme des IDW beachtet? Diese enthält u. a. Ausführungen dazu, ob es sich bei den Computerprogrammen um materielle oder immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens handelt, ob die Software entgeltlich erworben oder selbst erstellt wurde sowie in welcher Höhe aktivierungspflichtige Anschaffungskosten vorliegen. | |||||
□ | ja | □ | nein | □ | nicht relevant |
Bemerkung: ________________________________________________ | |||||
2. Wurde beachtet, dass Trivialsoftware als bewegliches und selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut anzusehen ist? Als Trivialsoftware gelten i. d. R. kleinere, wenig komplexe Computerprogramme, die nicht nach individuellen Kundenwünschen programmiert wurden. Computerprogramme mit Anschaffungskosten bis 410 EUR sind nach R 5.5 Abs. 1 Satz 3 EStR generell wie Trivialprogramme zu behandeln. Diese Regelung kann ebenso für die Handelsbilanz angewendet werden. | |||||
□ | ja | □ | nein | □ | nicht relevant |
Bemerkung: ________________________________________________ | |||||
3. Wurde bei sog. ERP-Software (bereichsübergreifende Software-Systeme zur Optimierung von Geschäftsprozessen) die Auffassung der Finanzverwaltung und des IDW, insbesondere zu Planungs- und Implementierungskosten (Customizing), nachträglich entstehenden Aufwendungen, Abschreibungsbeginn sowie zu sofort abziehbaren Aufwendungen (Schulungs- und Wartungskosten), beachtet? | |||||
□ | ja | □ | nein | □ | nicht relevant |
Bemerkung: ________________________________________________ | |||||
4. Wurde geprüft, ob Software-Updates bei völliger Neukonzeption der Software und der Hardwareumgebung (Generationswechsel) als neue Vermögensgegenstände zu aktivieren sind und ggf. der Restbuchwert der Altversion außerplanmäßig abzuschreiben ist? Die verbilligte Überlassung der jeweils neuesten Programmversion sowie Release-Wechsel sind demgegenüber als laufender Erhaltungsaufwand zu erfassen, sofern die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der bestehenden Software im Vordergrund steht. | |||||
□ | ja | □ | nein | □ | nicht relevant |
Bemerkung: ________________________________________________ | |||||
5. Wurden Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens (der eine allgemein bekannte Bezeichnung beinhaltet - sog. generic domain) als nicht abschreibungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut mit dem niedrigeren Teilwert aktiviert? Die Kosten für die Pflege des Domain-Namens stellen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar. | |||||
□ | ja | □ | nein | □ | nicht relevant |
Bemerkung: ________________________________________________ | |||||
6. Wurden externe Kosten für die Homepageerstellung aktiviert und über 3 Jahre abgeschrieben? Für eigene Entwicklungskosten gilt in der Steuerbilanz das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG.[ | |||||
□ | ja | □ | nein | □ | nicht relevant |
Bemerkung: ________________________________________________ | |||||
Die Autoren:
Julia Krumm, Steuerberaterin, bws Trewitax GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Thorsten Dicke, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, bws Trewitax GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
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