IDW überarbeitet Standard zur Unternehmensbewertung (IDW ES 1 n.F.)

Die Relevanz der Unternehmensbewertungen
Unternehmensbewertungen im Zusammenhang mit unternehmerischen Initiativen repräsentieren den Großteil der in der Praxis durchgeführten Unternehmensbewertungen, wie z. B:
- Kauf bzw. Verkauf von Einzelunternehmern, Kapital- oder Personengesellschaften
- Fusionen
- Börsengänge (IPO)
- Management Buyouts
- Sacheinlagen
- Wertorientierte Managementkonzepte
Darüber werden gesetzlich noch weitere Anlässe für die Bewertung eines Unternehmens bestimmt:
- Bewertungen aufgrund der Anwendung bestimmter Rechnungslegungsstandards (z. B. IFRS 3, IAS 36, § 255 Abs. 4 HGB)
- steuerliche Gründe
- Bewertungen aufgrund von gesetzlichen Vorschriften (z. B. beim Abschluss von Unternehmensverträgen oder beim Squeeze out)
- Bewertungen auf Basis von vertraglichen Vereinbarungen (z. B. beim Ein- und Austritt von Gesellschaftern einer Personengesellschaft)
Die Änderungen des Entwurf der Neufassung des IDW ES 1
Da diese Anlässe teilweise der Prüfung unterliegen, hat der IDW S1 eine hohe praktische Relevanz. Gegenüber IDW S 1 i.d.F. 2008 enthält der Entwurf einer Neufassung neben der Neugliederung des Aufbaus sowie begrifflichen Modernisierungen v.a. folgende Änderungen:
- In dem Entwurf wird die Eigenverantwortlichkeit des Gutachters ausdrücklich herausgestellt, indem künftig unterschieden wird zwischen der vorhandenen Planung des Managements als Ausgangsbasis der Planung der Zukunftserfolge sowie der Zukunftserfolgsplanung als eigentliche Bewertungsgrundlage des Wirtschaftsprüfers.
- Neben der Funktion als neutraler Gutachter sieht der Entwurf die Funktion als neutraler Sachverständiger oder als Berater vor – je nachdem, welche Verantwortung der Wirtschaftsprüfer hinsichtlich des Umfangs der verwendeten Informationen und der Plausibilitätsbeurteilungen der der Zukunftserfolgsplanung zugrunde gelegten Annahmen übernimmt.
- Die Konzeption des objektivierten Werts wird fortentwickelt. Dabei wird die Objektivierung bei der Ermittlung der Zukunftserfolge gestärkt, indem jeweils auf die Verwendung von anhand interner und externer Daten auf Plausibilität beurteilten Annahmen umfassend informierter Eigenkapitalgeber mit ausschließlich finanzieller Zielsetzung ohne Einfluss auf die Geschäftspolitik abgestellt wird.
- Die in IDW S 1 i.d.F. 2008 formulierte Sichtweise, wonach auf zum Stichtag „eingeleitete“ oder „im Unternehmenskonzept dokumentierte Maßnahmen“ abgestellt wird, wird geöffnet, indem eine stärkere Verbindung mit dem Aspekt der Plausibilitätsbeurteilung der Zukunftserfolgsplanung vorgenommen wird. Dadurch werden beim objektivierten Wert aus der Perspektive umfassend informierter Eigenkapitalgeber mit ausschließlich finanzieller Zielsetzung ohne Einfluss auf die Geschäftspolitik zu erwartende Maßnahmen künftig unter bestimmten Umständen einbezogen.
- Neben dem objektivierten Wert wird im Rahmen des subjektiven Entscheidungswerts das Wertkonzept eines sog. plausibilisierten Entscheidungswerts eingeführt.
- Bezüglich der Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern der Anteilseigner ist eine Öffnungsklausel enthalten, wonach generell in Bewertungsfällen, in denen das Interesse und Informationsbedürfnis auf Ebene von Kapitalgesellschaften im Vordergrund steht, eine Bewertung vor Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuern ebenfalls sachgerecht ist.
- Beim nachhaltigen (i.S.v. regelmäßig wiederkehrend, operativ) Ergebnis werden die Beurteilung langfristiger Erwartungen mit Fokus auf Transformationsprozesse und Trends sowie die Frage der übertragbaren Ertragskraft und Lebensdauer eines Unternehmens hervorgehoben.
- Schließlich werden neben Verknüpfungen mit dem IDW Praxishinweis 1/2014 zur Bewertung von KMU, dem IDW Praxishinweis: Beurteilung einer Unternehmensplanung bei Bewertung, Restrukturierungen, Due Diligence und Fairness Opinion (IDW Praxishinweis 2/2017) sowie dem IDW Bewertungshinweis 5.011 zur Berücksichtigung des Verschuldungsgrads bei der Bewertung von Unternehmen weitere Themenfelder – wie marktpreisorientierte Bewertungsverfahren – umfangreicher als bisher ausgeführt.
Vorzeitige Anwendung des Standardentwurfs ausgeschlossen
Der FAUB hat eine vorzeitige Anwendung vor dem in dem Standardentwurf enthaltenen Erstanwendungszeitpunkt ausgeschlossen, um den Berufsangehörigen und der interessierten Öffentlichkeit auf Grundlage des veröffentlichten Entwurfs vor einer erstmaligen Anwendung die Gelegenheit zur Kommentierung zu geben. Die Kommentierungsfrist zu dem Entwurf IDW ES 1 läuft noch bis zum 31.5.2025.
Zugang zum Podcast, dem Standardentwurf und weiteren Informationen gibt es unter:
Folgeänderungen aus ISA [DE] 600 (Revised) für IDW Prüfungsstandard
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Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
2.735
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Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
2.308
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Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen in Kraft getreten
1.987
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Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft
1.980
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Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
1.9471
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Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen
1.880
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Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
1.7262
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Voraussetzungen: Wer kann für welche Wirtschaftsgüter einen IAB geltend machen?
1.481
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Urlaubsrückstellung berechnen
1.193
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Vorteil 3 für die Kleinstkapitalgesellschaft: Hinterlegung statt Offenlegung
1.018
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Rückstellungen für freiwillige Prüfungen von Jahresabschlüssen
10.06.2025
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Ansammlungs- und Verteilungsrückstellungen
10.06.2025
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Rückstellungsbewertung: Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz
10.06.2025
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Praxis-Beispiel: Ansammlungs-/Verteilungsrückstellung
10.06.2025
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Ansatz- und Bewertungsvorschriften von Rückstellungen
10.06.2025
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DEI-Angaben in der Rechnungslegung – Unternehmen (nicht nur mit US-Geschäft) zwischen den Stühlen
04.06.2025
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Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft
03.06.2025
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Beispiele für die Bestimmung einer Kleinstkapitalgesellschaft
03.06.2025
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Vorteil 2 für die Kleinstkapitalgesellschaft: verkürzte Gliederung
03.06.2025
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Vorteil 3 für die Kleinstkapitalgesellschaft: Hinterlegung statt Offenlegung
03.06.2025