Annual Improvements 2015-2017 veröffentlicht
Drei Änderungen an IAS 12, IAS 23 und IFRS 3 bzw. IFRS 11
Am 12.01.2017 hatte der IASB einen neuen Exposure Draft zum Annual Improvements Cycle 2015-2017 (ED/2017/1) veröffentlicht. Darin enthalten waren Änderungsvorschläge an IAS 12, IAS 23 und IAS 28 bzw. IFRS 9. Im finalen Standard vom 12.12.2017 sind nun drei Änderungen an IAS 12, IAS 23 und IFRS 3 bzw. IFRS 11 verarbeitet. Die ursprünglich vorgeschlagene Änderung an IAS 28 in Bezug auf langfristige Beteiligungen an einem assoziierten Unternehmen oder joint venture wurden im Rahmen eines narrow scope amendment als separate Änderung an IAS 28 bzw. IFRS 9 bereits im Oktober 2017 veröffentlicht. Die Änderung an IFRS 3 bzw. IFRS 11 wurden vormals in einem separaten Änderungsvorschlag bearbeitet, sind jedoch nach Entscheidung des Board nun als finale Änderung in die Annual Improvemnts aufgenommen worden.
Die Änderungen betreffen im Einzelnen:
- IAS 12: Die Vorschriften des IAS 12.52B sollen auf alle ertragsteuerlichen Auswirkungen von Dividenden anzuwenden sein. D.h. tatsächliche Ertragsteuern, die aus Dividendenzahlungen resultieren, sind grds. erfolgswirksam zu erfassen.
- IAS 23: Wenn ein Vermögenswert bereit für seine beabsichtigte Nutzung oder zur Veräußerung ist, sind alle noch vorhandenen Fremdkapitalbestände, die ausdrücklich für diesen Vermögenswert aufgenommen wurden, als Teil des allgemein aufgenommenen Fremdkapitals zu behandeln.
- IFRS 3 / IFRS 11: Der Erwerb der Kontrolle über eine gemeinsame Geschäftstätigkeit, welche die Neubewertung der zuvor gehaltenen Anteile an den Vermögenswerten und Schulden der gemeinsamen Geschäftstätigkeit zu dem Zeitpunkt erforderlich macht wird nun klargestellt. In Bezug auf IFRS 11 gibt es eine Klarstellung zu bereits vor der Erlangung der (ggf. gemeinschaftlichen) Beherrschung gehaltenen Anteilen an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit i.S.d. IFRS 11 bzw. deren Vermögenswerten und Schulden (previously held interests). Ein Erwerb gemeinschaftlicher Kontrolle veranlasst hingegen keine Neubewertung („previously held interests in the assets and liabilities of the joint operation are not remeasured“).
Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1.1.2019 beginnen. Für EU-Bilanzierer ist ein vorheriges Endorsement vorausgesetzt.
Praxis-Tipp: Noch nicht alle Fragen geklärt
Die Änderungen des IASB an den Standards werden nur teils Klarheit schaffen. In Bezug auf IAS 12 wurde bereits im Entwurfsstadium Kritik geäußert. So sei nach Ansicht des DRSC die eigentliche Frage nicht geklärt, nämlich ob Auszahlungen eine Ausschüttung früherer Gewinne (Dividenden) oder andere Ausschüttungen an Anteilseigener darstellen.
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