Fristigkeit soll Maßstab zum Ausweis von Schulden werden
Der Entwurf ED/2015/1 „Classification of Liabilities“ sieht konkret eine Anpassung des Wortlauts der miteinander verknüpften Paragraphen IAS 1.69 (d) und IAS 1.73 vor. Diese sehen bislang Folgendes vor:
- Ein Unternehmen kann eine Schuld als kurzfristig einzustufen, wenn es kein uneingeschränktes Recht (unconditional right) hat, die Erfüllung der Schuld um mindestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag zu verschieben (IAS 1.69 (d)).
- Wenn das Unternehmen erwartet und verlangen kann (has the discretion), dass eine Verpflichtung im Rahmen einer bestehenden Kreditvereinbarung für mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag refinanziert oder verlängert wird, gilt die Verpflichtung trotzdem selbst dann als langfristig, wenn sie sonst innerhalb eines kürzeren Zeitraums fällig wäre (IAS 1.73).
Begriffe „unconditional“ und „discretion“ entfallen
Der Entwurf streicht in IAS 1.69 (d) den Begriff „unconditional“ und in IAS 1.73 den Begriff „discretion“ und ersetzt diesen dort durch „right“, sodass in beiden Fällen ausschließlich „Rechte“, die zum Ende der Berichterstattungsperiode bestehen, Auswirkungen auf die Klassifizierung einer Schuld haben sollen. Die Streichung von „unconditional“ beruht nach Ansicht des IASB auf der Tatsache, dass in der Praxis selten Vereinbarungen ohne Konditionen zu finden sind. Vielmehr habe ein Unternehmen am Stichtag zu prüfen, ob mit den Rechten verbundene Konditionen (covenants, etc.) erfüllt sind oder nicht.
Als weitere Änderung wird die Beziehung zwischen der Erfüllung einer Verpflichtung (settlement) und dem Abfluss von Ressourcen (outflow of ressources) aus dem Unternehmen klargestellt. Hierzu wird IAS 1.69 ergänzt, wonach sich die Erfüllung auf die "Übertragung von Barmitteln, Eigenkapitaltiteln oder sonstigen Vermögenswerten oder Leistungen an die Gegenpartei" bezieht (for the purposes of classification as current or non-current, settlement of a liability refers to the transfer to the counterparty of cash, equity instruments, other assets or services that results in the extinguishment of the liability).
Ein Datum der Erstanwendung ist im Entwurf noch nicht vorgesehen. Es wird aber grundsätzlich eine rückwirkende Anwendung im Einklang mit IAS 8 vorgeschlagen. Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 10. Juni 2015 eingereicht werden.
Praxistipp
Der ED/2015/1 stellt alleinig auf die Rechte des Unternehmens ab und vereinfacht somit zumindest den Wortlaut der Paragraphen. Bzgl. der Klassifikation einer Schuld als lang- oder kurzfristig ist aber - unverändert - eine Rechte vermittelnde Vereinbarung am Bilanzstichtag notwendig.
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Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen
1.395
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Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
1.0832
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Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
9951
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Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
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Urlaubsrückstellung berechnen
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Wann ist die Leasingsonderzahlung zu 100 % als Betriebsausgabe abzugsfähig?
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