EU übernimmt Änderungen an IFRS 2

Der IASB hatte bereits vor längerer Zeit diverse Klarstellungen an IFRS 2 veröffentlicht, die nun auf EU-Ebene übernommen wurden.

Am 20. Juni 2016 hat der IASB die endgültigen Änderungen an IFRS 2 - Anteilsbasierte Vergütungen beschlossen. Die Änderungen wurden am 28. Februar 2018 seitens der EU vorbehaltslos in EU-Recht übernommen.

Inhaltlich beziehen sich die Anpassungen auf folgende Aspekte:

  • Berücksichtigung marktbezogener und nicht-marktbezogener Ausübungsbedingungen bei der Bewertung von in bar erfüllten Zusagen: Bislang war nicht eindeutig geregelt, wie der fair value bei anteilsbasierten Vergütungen mit Barausgleich (cash-settled) zu bestimmen ist. Zukünftig ist die Bewertung im Einklang mit den Bewertungsvorschriften für „equity-settled“ Vergütungen vorzunehmen. Gemäß dem neuen IFRS 2.33A sind Dienstleistungsbedingungen und Nicht-Marktbedingungen bei der Anzahl der voraussichtlich unverfallbar werdenden (virtuellen) Eigenkapitalinstrumente zu berücksichtigen (Mengengerüst).
  • Klassifizierung anteilsbasierter Vergütungen, die mit Steuereinbehalt erfüllt werden: Betroffen sind Vergütungsformen, bei denen Eigenkapitalinstrumente gewährt werden, von denen zwecks Begleichung einer Steuerschuld des Begünstigten ein Teil einbehalten wird, um die anfallende Steuer in bar an die zuständige Steuerbehörde abzuführen (net settlement feature). Bislang war eine Aufspaltung notwendig, d. h. der Anteil, der voraussichtlich in Eigenkapitalinstrumenten beglichen wird, als „equity-settled“, die (erwartete) Barzahlung als „cash-settled“ zu bilanzieren. Der neue IFRS 2.33F sieht eine Erleichterung vor, wonach solche Zusagen in ihrer Gesamtheit als „equity-settled“ vorgenommen werden können, wenn dies auch der Fall gewesen wäre ohne net settlement feature.
  • Bilanzierung anlässlich des Wechsels der Erfüllungsform von cash settlement auf equity settlement: Bislang gab es hierzu keine Regelungen. Der neue IFRS 2.B44A sieht hierbei nun vor, dass im Zeitpunkt der Modifikation die „equity-settled“ Vergütung zum fair value bilanziert wird und im Eigenkapital erfasst wird. Die für den „cash-settled grant“ erfasste Schuld wird ausgebucht und etwaige Differenzen werden erfolgswirksam erfasst.

Die Änderungen treten für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen.

Änderung bereits für derzeitige Quartalsabschlüsse relevant

Die Änderungen an IFRS 2 schaffen Klarheit für die Bewertung von cash-settled anteilsbasierten Vergütungsformen.  Da die Änderungen für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden sind, haben diese somit bereits Relevanz für derzeitige Quartalsabschlüsse (bei Geschäftsjahr = Kalenderjahr).


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Schlagworte zum Thema:  IFRS, EU-Recht