MicroBilG kann in Kraft treten
Die Basis der Neuerungen bildet die Festlegung von Schwellenwerten für Erleichterungen respektive Befreiungen für Kleinstkapitalgesellschaften (KleinstKapG), für die eine neue Größenklasse in § 267a HGB eingeführt wird. Für kapitalmarktorientierte Unternehmen ist eine Inanspruchnahme unabhängig von der Größenklassenzuordnung grundsätzlich ausgeschlossen. KleinstKapG brauchen dann bestimmte Aufstellungs-, Ausweis- und Offenlegungspflichten nicht zu erfüllen, wenn sie an zwei Bilanzstichtagen jeweils zwei der folgenden drei Grenzwerte nicht überschreiten: 350.000 EUR Bilanzsumme, 700.000 EUR Nettoumsatzerlöse und durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter eines Geschäftsjahrs von 10. Zu bedenken ist dabei, dass unter KleinstKapG regelmäßig auch Holdinggesellschaften fallen dürften, da diese kaum Umsatz ausweisen und meist auch nicht mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen.
Die Erleichterungen für KleinstKapG gem. den §§ 264 Abs. 1, 266 Abs. 1, 267a, 275 Abs. 5, 325a Abs. 2 und 326 Abs. 2 HGB nF sind wie auch die weiteren Änderungen in den §§ 253, 264 Abs. 2, 264c, 276, 328, 334 und 335 HGB nF gem. Art. 70 Abs. 1 EGHGB erstmals auf JA und KA für einen nach dem 30. Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag anzuwenden. Damit greifen die Erleichterungen bereits für kalenderjahrgleiche Geschäftsjahre 2012. Die §§ 264 Abs. 3 und 290 HGB i.d.F. des MicroBilG sind nach Art. 70 Abs. 2 EGHGB dagegen erstmals auf JA und KA für das nach dem 31.12.2012 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden und gelten somit erst für das Geschäftsjahr 2013.
Die gem. § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB pflichtgemäß vorgesehene Bewertung von nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB zu verrechnenden Vermögensgegenständen (Planvermögen im Zusammenhang mit Pensionsverpflichtungen) zum beizulegenden Zeitwert dürfen KleinstKapG nicht vornehmen. Sie haben ausschließlich die fortgeführten Anschaffungskosten für diese Bewertung zu verwenden.
Das MicroBilG gewährt bei Erfüllung der Größenmerkmale folgende Erleichterungen:
§ 264 Abs. 1 HGB nF: Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Anhangs unter bestimmten Voraussetzung
§ 266 Abs. 1 HGB nF: Aufstellung nur einer verkürzten Bilanz, in der zumindest die mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert ausgewiesen werden
§ 275 Abs. 5 HGB nF: Aufstellung nur einer verkürzten GuV unter Berücksichtigung von Mindestangaben
§ 325a Abs. 3 HGB nF sowie § 326 Abs. 2 HGB nF (und weitere redaktionelle Änderungen): Einführung der Hinterlegung (Herausgabe nur auf Nachfrage, kostenpflichtig) von Bilanzen statt deren direkter Offenlegung. Zur Inanspruchnahme der dauerhaften Hinterlegung ist ein Hinterlegungsauftrag zu erteilen.
Eine weitreichende Erleichterung, die jedoch im Hinblick auf die europäische Harmonisierung ohnehin überfällig war, wird in § 264 Abs. 3 HGB nF eingepflegt. Konkret brauchen die ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften und Kapital- und Co Gesellschaften von Tochterunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die in einen Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz innerhalb eines Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den EWR einbezogen ist, unter bestimmten Voraussetzungen nicht beachtet zu werden.
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