Unverzinsliche Darlehen von Angehörigen
Praxis-Tipp: Einspruch einlegen
Der steuerlichen Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen (Fremdvergleich) steht nach Auffassung des FG München grundsätzlich nicht entgegen, dass keine Verzinsung vereinbart ist. Unverzinsliche Darlehen zwischen Ehegatten, die betrieblich veranlasst und als Verbindlichkeit beim Darlehensnehmer zu bilanzieren sind, sind nach Meinung des Gerichts aber nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen (FG München, Urteil v. 26.6.2014, 11 K 877/11). Der BFH hat der Nichtzulassungsbeschwerde des Steuerpflichtigen stattgegeben und die Revision zugelassen (Az. des BFH VI R 62/15). Einschlägige Fälle sollten offengehalten werden, bis der BFH entschieden hat.
Fallbeispiel: Darlehensgewährung der Ehefrau für den gewerbetreibenden Ehemann
A ist Inhaber eines Gewerbebetriebs. Seine Ehefrau B hat ihm Anfang 2017 ein unverzinsliches Darlehen von 100.000 EUR gewährt, das nach einer Laufzeit von 10 Jahren am 31.12.2026 zurückzuzahlen ist. Fraglich ist, ob das Darlehen in der Bilanz des A zum 31.12.2016 abzuzinsen ist, was in Höhe des Abzinsungsbetrags eine Gewinnerhöhung auslösen würde.
Verbindlichkeiten sind mit ihren Anschaffungskosten anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5% abzuzinsen. Die Abzinsung unterbleibt u. a. für Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Diese Vorschrift beruht auf der Vorstellung, dass eine Verbindlichkeit, die erst in der Zukunft zu erfüllen ist, den Schuldner weniger belastet als eine sofort zu erfüllende Leistungspflicht. Bei der Abzinsung von Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind finanz- oder versicherungsmathematische Grundsätze unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5% anzuwenden. Aus Vereinfachungsgründen kann der Abzinsungsbetrag auch nach §§ 12 bis 14 BewG ermittelt werden (BMF, Schreiben v. 26.5.2005, BStBl 2005 I S. 699, Rn. 1, 2).
Vorsicht bei nicht fremdvergleichskonformen Darlehen
Anders ist die Rechtslage bei einem Angehörigendarlehen, das einem Fremdvergleich nicht standhält und daher steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist. Das einem Betriebsinhaber von einem Angehörigen gewährte Darlehen, das zwar zivilrechtlich, aber unter Heranziehung des Fremdvergleichs steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht dem Betriebsvermögen, sondern dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnen (BFH, Beschluss v. 22.4.2015, IV B 76/14, BFH/NV 2015 S. 976). Wird die Darlehensvaluta dem betrieblichen Konto gutgeschrieben, ist diese in der Bilanz als Einlage zu erfassen. Der bilanzielle Ausweis eines zivilrechtlich wirksam vereinbarten, aber dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnenden Darlehens als Fremdverbindlichkeit ist ausgeschlossen.
Das FG Münster hat die Rechtsprechung des BFH jüngst bestätigt und entschieden, dass für unverzinsliche Darlehen zwischen nahen Angehörigen, deren gesamte Durchführung nicht dem unter fremden Dritten Üblichen entspricht, eine Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht in Betracht kommt (FG Münster, Urteil v. 7.11.2016, 7 K 3044/14 E). Bei fehlgeschlagenem Fremdvergleich kommt eine Bilanzierung (Passivierung) von Darlehensverbindlichkeiten nicht in Betracht, sondern die Bilanzierung von nicht abzuzinsenden Einlagen bzw. Eigenkapital. Die gegen das Urteil des FG Münster zugelassene und zunächst eingelegte Revision wurde zwischenzeitlich (am 7.3.2017) zurückgenommen, sodass das Urteil rechtskräftig ist.
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