Neue Regelungen für die Gewinnabgrenzungsaufzeichnung (GAufzV)
Praxis-Hinweis: Neue Bestimmungen sind kurzfristig anzuwenden
Die neuen Bestimmungen der GAufzV sind bereits für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 begonnen haben (§ 7 GAufzV). Damit sind diese bereits für das laufende Wirtschaftsjahr – sofern dieses wie regelmäßig mit dem Kalenderjahr übereinstimmt – anzuwenden. Eile ist damit geboten. Alle Steuerpflichtigen, die zur Aufzeichnung von Sachverhalten mit Auslandbezug zu nahestehenden Personen betroffen sind, sollten damit zeitnah prüfen, ob und in welchem Umfang sich Anpassungsbedarf aufgrund der Neufassung der VO ergibt. Falls Anpassungsbedarf besteht, ist dieser schnellstmöglich abzuarbeiten, damit für das Wirtschaftsjahr 2017 alle erforderlichen Informationen geliefert werden können. Anpassungsbedarf ergibt sich dabei vor allem im Hinblick auf die sog. Stammdokumentation.
Gesetzliche Grundlagen zur Änderung der GAufzV
Aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016 (BGBl. I 2016 S. 3000) haben sich die gesetzlichen Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten des § 90 Abs. 3 AO geändert. Es gab insbesondere eine partielle Verschärfung der Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten nach § 90 Abs. 3 AO bei Verrechnungspreisen mit Auslandsbezug. Die Grundzüge der Regelung sind dabei allerdings unverändert. Ein Steuerpflichtiger hat wie bisher über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Abs. 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Ergänzend sind nunmehr allerdings bei multinationalen Unternehmen mit einem Umsatz von über 100 Mio. EUR darüber hinaus auch Ausführungen zu den weltweiten Aktivitäten der Gruppe zu machen. Zur Sicherstellung der einheitlichen Rechtsanwendung enthält § 90 Abs. 3 Satz 11 AO eine Verordnungsermächtigung, die Art, Inhalt und Umfang der zu erstellenden Aufzeichnungen bestimmt. Diese Verordnung ist die GAufzV.
Einzelheiten der neugefassten GAufzV
Die Änderungen der GAufzV dienen vor allem der Gliederung der Verrechnungspreisdokumentation in eine landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation einerseits und eine Stammdokumentation andererseits. Weitere Änderungen sind aus redaktionellen und klarstellenden Gründen erforderlich geworden. Der wesentliche Inhalt der GAufzV lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- § 1 GAufzV normiert die Grundsätze der Aufzeichnungspflicht.
- § 2 GAufzV stellt eine der zentralen Bestimmungen der Verordnung dar, da dort Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen näher bestimmt werden.
- § 3 GAufzV betrifft die zeitnahe Erstellung der Unterlagen. Zeitnah gilt eine Erstellung, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Ablauf des Wirtschaftsjahres gefertigt werden; dies gilt für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle.
- § 4 GAufzV stellt eine weitere zentrale Bestimmung dar, da dort Einzelheiten der landesspezifischen, unternehmensbezogenen Dokumentation dargestellt werden; diese sind von allen betroffenen Unternehmen zu beachten.
- § 5 GAufzV ist neu, da dort die Stammdokumentation geregelt ist; eine Anlage zu § 5 regelt Einzelheiten. Die Stammdokumentation betrifft „nur“ Unternehmen mit einem Umsatz von über EUR 100 Mio. Diese Dokumentation soll der Finanzbehörde einen Überblick über die Geschäftstätigkeiten multinationaler Unternehmensgruppen erleichtern. Der Darstellungsaufwand kann hierbei im Einzelfall durchaus erheblich sein, so werden etwa neben einer Vielzahl von weiteren Informationen ein Organisationsaufbau, eine Darstellung der bedeutenden Faktoren für den Gesamtgewinn oder eine Beschreibung der Lieferkette gefordert.
- § 6 GAufzV bestimmt gewisse Erleichterungen für kleine Unternehmen sowie für Steuerpflichtige, die keine Gewinneinkünfte haben.
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