Bilanzierung eines langfristigen Fremdwährungsdarlehens
So lautet das Urteil: Ein langfristiges Fremdwährungsdarlehen ist auch bei höherem Teilwert mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren, wenn am Bilanzstichtag die Restlaufzeit mehr als 10 Jahre beträgt und noch von einer Üblichkeit der Wechselkursschwankungen ausgegangen werden kann (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 9.3.2016, 2 K 84/15).
Der Sachverhalt: Darlehen mit jährlich neuer Zinsvereinbarung
Im April 2007 nahm die Klägerin ein Darlehen in Höhe von 491.670,00 CHF im Gegenwert von 300.000 Euro (Kurs: 1,6389) mit einer zwölfmonatigen Zinsbindungsfrist und einer Laufzeit bis 2026 bei ihrer Hausbank auf. In den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2012 wurden jeweils neue Zinsvereinbarungen getroffen.
Die Klägerin bilanzierte das Fremdwährungsdarlehen als kurzfristiges Darlehen ein und bewertete es zu den folgenden Bilanzstichtagen jeweils mit dem Umrechnungskurs:
- zum 31.12.2008 mit 315.675,33 Euro,
- zum 31.12.2009 mit 311.399,38 Euro,
- zum 31.12.2010 mit 364.488,98 Euro und
- zum 31.12.2011 mit 367.719,64 Euro.
Die Kursverluste erfasste sie als sonstigen Aufwand. Durch eine Betriebsprüfung wurde das Fremdwährungsdarlehen als langfristige Darlehensverbindlichkeit eingestuft und die Anerkennung der Teilwerterhöhung durch Kursverluste versagt. Das Finanzamt erließ entsprechende Bescheide.
Die Entscheidung: Einstufung als langfristiges Darlehen – kein Ansatz des höheren Teilwerts
Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für den Ansatz eines höheren Teilwerts lagen zu keinem Bilanzstichtag vor, weil es sich um ein langfristiges Darlehen handelte, das jeweils noch eine Restlaufzeit von mehr als 10 Jahre hatte und noch von einer Üblichkeit der Wechselkursschwankungen ausgegangen werden konnte.
Fremdwährungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen, der sich aus dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt. Sinkt der Wechselkurs, erhöht dieses den Betrag, den der Darlehensnehmer zur Rückzahlung aufwenden muss.
Ob diese Teilwerterhöhung auch dauerhaft ist, hängt maßgeblich von der Laufzeit der Darlehensverbindlichkeit und der Frage der Üblichkeit der Wechselkursschwankungen ab.
Die vorliegende Darlehensverbindlichkeit stellt eine langfristige Verbindlichkeit dar, da eine Rückzahlung für 2026 vereinbart war. Die getroffenen Folgevereinbarungen betreffen einzig die Zinskonditionen. Auch die eingeräumte Möglichkeit der Kündigung nach Ablauf der vereinbarten Zinsperiode bleibt außer Betracht, wenn keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass eine nicht vorzeitige Rückzahlung geplant ist. Als Folge der Langfristigkeit ist davon auszugehen, dass sich die durch den gesunkenen Wechselkurs ergebende Erhöhung des Teilwerts über die gesamte Laufzeit wieder ausgleichen wird.
Praxis-Hinweis: Nicht jeder Kursverlust berechtigt zur Annahme einer dauerhaften Wertveränderung
Das Finanzgericht schließt sich damit der gängigen Rechtsprechung des BFH (z. B. BFH, Urteil v. 4.2.2014, I R 53/12) an, nachdem bei Fremdwährungskrediten mit einer Restlaufzeit von zumindest zehn Jahren nicht jeder Kursverlust zur Annahme einer voraussichtlich dauerhaften Wertveränderung berechtigt.
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 9.3.2016, 2 K 84/15
Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:
>Computer, Notebook, Tablet PC - Abschreibung von Kombinationsgeräten
-
Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
1.776
-
Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen in Kraft getreten
1.724
-
Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
1.4921
-
Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
1.2852
-
Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
1.128
-
Urlaubsrückstellung berechnen
912
-
Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen
693
-
Abstimmung Bewirtungskosten: Welche Kosten vollständig abziehbar sind
631
-
Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft
616
-
Wann ist die Leasingsonderzahlung zu 100 % als Betriebsausgabe abzugsfähig?
567
-
Antizipierte finanzielle Effekte in der Nachhaltigkeitsberichterstattung
11.03.2026
-
DRSC-Stellungnahme zu den Simplified ESRS
09.03.2026
-
ESMA veröffentlicht Public Statement zur Umsetzung von IFRS 18
26.02.2026
-
IASB veröffentlicht Vorschläge zur Änderung an IAS 28
26.02.2026
-
Stellungnahmen zum VSME-Standard an das BMJV eingegangen
25.02.2026
-
EU-Kommission ergänzt EU-Taxonomie weiter
24.02.2026
-
Änderungshinweis zur Lageberichterstattung: DRSC schlägt Klarstellungen zum Umgang mit der CSRD vor
23.02.2026
-
Prüfung der Wirksamkeit von Risikomanagement- und Internen Kontrollsystemen: eine Herausforderung
19.02.2026
-
IDW S 17 zur Beurteilung der Angemessenheit börsenkursbasierter Kompensation beschlossen
16.02.2026
-
Omnibus-Paket zu Nachhaltigkeitsberichts- und Aufsichtspflichten beschlossen
02.02.2026