BFH: Vorlage von Datenträgern bei Einnahmen-Überschussrechnung

Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR), besteht für ihn keine allgemeine Pflicht zur Aufzeichnung von Unterlagen und einer Vorlage an das Finanzamt.

Praxis-Hinweis: Wichtiges Urteil für die Argumentation mit der Finanzverwaltung im Streitfall

Die Entscheidung des BFH (BFH, Urteil v. 12.2.2020, X R 8/18) überrascht nicht, da sie die bereits in der Vergangenheit ergangene Rechtsprechung bestätigt. Wohl auch deshalb ist sie nicht zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung des BFH vorgesehen. Allerdings zeigt die Tatsache, dass es überhaupt zu dem Urteil gekommen ist, auch, dass Finanzämter immer wieder versuchen, ihre Ermittlungsmöglichkeiten auszuweiten. Da ist es gut, wenn die Finanzrechtsprechung Grenzen setzt. Und es ist für Steuerpflichtige und ihre steuerlichen Berater wichtig, diese Urteile zu kennen, um sie im Einzelfall der Finanzverwaltung entgegenhalten zu können.

Die Aussage des BFH ist dabei eindeutig: Ein Steuerpflichtiger, der zutreffenderweise seinen Gewinn durch die sog. Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ermittelte, ist nicht nach allgemeinen gesetzlichen Grundlagen dazu verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Dementsprechend darf die Finanzverwaltung auch keine digitale Übersendung von Unterlagen verlangen. Dies gilt auch, wenn der Einnahmen-Überschussrechner freiwillig, also über die gesetzliche Pflicht hinaus, Aufzeichnungen erstellt. Eine Aufzeichnungspflicht besteht bei dieser Art der Gewinnermittlung nur aufgrund besonderer, punktuell wirkender Steuergesetze. Dies gilt etwa im Rahmen des § 22 UStG, § 13b UStG, § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG oder auch § 143 AO. Nur insoweit bestehen Aufzeichnungspflichten und damit auch eine Zugriffsbefugnis der Finanzverwaltung auf digitale Aufzeichnungen. Merke: Nicht jede Anforderung seitens der Finanzverwaltung ist vom Gesetz gedeckt.  

Finanzamt: Kläger ist zur Vorlage von freiwillig erstellten elektronischen Unterlagen verpflichtet

Der Kläger ist als Maler tätig. Im Prüfungszeitraum einer Außenprüfung ermittelte er seinen Gewinn durch EÜR. Im Rahmen einer Außenprüfung forderte das Finanzamt von ihm nicht näher bezeichnete Datenträger an. Der steuerliche Vertreter wies darauf hin, dass der Kläger nicht buchführungspflichtig sei und Belege ausschließlich in Papierform vorliegen. Im Einspruchsverfahren legte der Kläger sodann elektronische Aufzeichnungen über seine Betriebseinnahmen vor, bei den Ausgaben beschränkte er sich auf Papierbelege.

Unstrittig ist, dass der Kläger nicht zur Buchführung nach handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen verpflichtet ist. Seinen Aufzeichnungspflichten nach anderen Steuergesetzen, insbesondere nach dem UStG, ist er nachgekommen. Das Finanzgericht München gab der Klage gegen das Vorlageersuchen des Finanzamts statt. Das Finanzamt wandte sich hiergegen im Wege der Revision. Insbesondere meinte das Finanzamt, der Kläger sei zur Vorlage von freiwillig erstellten elektronischen Unterlagen verpflichtet.

BFH: Kein Recht des Finanzamts, sich elektronische Unterlagen vorlegen zu lassen

Der BFH wies die Revision ab. Zutreffend ist das Finanzgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Vorlage von Datenträgern mit allen elektronischen Unterlagen nicht vorliegen. Der Kläger ermittelte seinen Gewinn nach EÜR. Er ist deshalb nur zur Übergabe bestimmter elektronischer Daten verpflichtet. Voraussetzung für die Datenanforderung durch das Finanzamt ist das Bestehen einer Aufbewahrungspflicht. Nur wenn eine solche besteht, darf das Finanzamt Daten anfordern.

Mangels eine Aufbewahrungspflicht darf das Finanzamt auch nicht die Daten vom Kläger anfordern. Da dieser seinen Gewinn durch EÜR ermittelt, muss er die Höhe seiner Einnahmen und Ausgaben nur durch Belege nachweisen. Eine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht besteht hingegen nach der AO nicht. Nur aus weiteren Steuergesetzen können sich punktuelle Aufzeichnungspflichten ergeben. Diese hat der Kläger, soweit einschlägig, erfüllt. Sofern er freiwillig über das gesetzlich angeordnete Maß hinaus Aufzeichnungen fertigt, unterliegen diese nicht der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht. Damit besteht auch kein Recht des Finanzamts, sich diese elektronischen Unterlagen vorlegen zu lassen.