Begriff

Das Zwei-Konten-Modell erlaubt es dem Betriebsinhaber, mithilfe (mindestens) zweier betrieblicher Konten seine Betriebseinnahmen (ganz oder teilweise) ohne steuerliche Nachteile zu entnehmen und gleichzeitig die betrieblichen Aufwendungen (ganz oder teilweise) mit Krediten zu finanzieren.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen existieren nicht. Die (mittelbare) gesetzliche Grundlage ist vielmehr im steuerlichen Veranlassungsprinzip, insbesondere bezogen auf den steuerlichen Abzug von Betriebsausgaben, zu sehen (§ 4 Abs. 4 EStG). Die entscheidenden Grundlagen für das Zwei-Konten-Modell hat dabei die Rechtsprechung[1] mit der Aussage geliefert, dass sich die Behandlung von Zinszahlungen danach richte, für welche Zwecke die Darlehensmittel unmittelbar eingesetzt worden sind.

Damit hat der BFH implizit auch das Zwei-Konten-Modell, mit dessen Hilfe privat mitveranlasste Zinszahlungen als betrieblich veranlasst dargestellt werden können, abgesegnet. Mit BMF-Schreiben v. 10.11.1993 (IV B 2–S 2144–94/93, BStBl 1993 I, S. 930) hat sich die Finanzverwaltung den zuvor durch die Rechtsprechung dargelegten Prinzipien im Grundsatz angeschlossen. Zuletzt bestätigte dies das BMF mit Schreiben vom 2.11.2018 zum betrieblichen Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG (IV C 6 – S 2144/07/10001:007). Die gesetzlichen Regelungen (§ 4 Abs. 4a EStG), mit denen der Gesetzgeber den Zinsabzug unter dem Gesichtspunkt der Überentnahmen einschränkt, werden nachfolgend nicht näher behandelt. Sie müssen jedoch bei steuerlichen Planungen mit Hilfe des Zwei-Konten-Modells einbezogen werden. Meist bereitet es bei frühzeitiger Planung keine größeren Schwierigkeiten, die hier gelegten steuerlichen Fallstricke zu umgehen.

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