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Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande

– von dem Wunsche geleitet, schon vor einer umfassenden Revision des am 16. Juni 1959 unterzeichneten "Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete" (nachfolgend als "Abkommen" bezeichnet) die steuerlichen Verhältnisse der Personen zu verbessern, die in einem der Staaten wohnen und in dem anderen Staat eine nichtselbständige Arbeit ausüben, und damit im Bereich der deutsch-niederländischen Grenze die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft zu fördern –

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 [Vergünstigungen für Einkünften aus unselbständiger Arbeit, öffentlichen Dienst und Versorgungsbezügen]

 

(1) Hat einer der Vertragsstaaten nach den Artikeln 10, 11 oder 12 des Abkommens das Besteuerungsrecht für Einkünfte einer natürlichen Person mit Wohnsitz in dem anderen Vertragsstaat, so gewährt er dieser Person bei der Besteuerung dieser Einkünfte auf Antrag zu mindestens 90 v. H. die in Absatz 2 aufgeführten Vergünstigungen, die einer natürlichen Person mit Wohnsitz in dem erstgenannten Staat zustehen; ist die Person mit Wohnsitz in dem anderen Staat verheiratet, so sind bei der Besteuerung dieser Einkünfte auf Antrag zu mindestens 90 v. H. die in Absatz 2 aufgeführten Vergünstigungen zu gewähren, die einer natürlichen Person zustehen, deren Ehegatte seinen Wohnsitz ebenfalls in dem erstgenannten Staat hat. Voraussetzung ist, daß die Einkünfte, für die der erstgenannte Staat nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht hat, mindestens 90 v. H. der Summe der Einkünfte der natürlichen Person und bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, mindestens 90 v. H. der Summe der Einkünfte beider Ehegatten ausmachen.

 

(2) Die Vertragsstaaten gewähren nach Maßgabe des Absatzes 1:

 

1.

Vergünstigungen im Hinblick auf eine Ehe, die Kinderzahl und das Alter,

 

2.

Vergünstigungen für Unterhaltsleistungen an den früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten,

 

3.

Vergünstigungen wegen außergewöhnlicher Belastungen aufgrund Entbindung, Krankheit, Invalidität und Tod,

 

4.

Vergünstigungen für die Berufsausbildung der natürlichen Person und ihres Ehegatten.

 

(3) Jedem Vertragsstaat bleibt es unbenommen, weitergehende Vergünstigungen zu gewähren.

Art. 2 [Amtshilfe]

 

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich zur gegenseitigen Unterstützung bei der Zustellung von Schriftstücken, die sich auf die Besteuerung oder das Besteuerungsverfahren beziehen, und bei der Beitreibung von Steuern, Kosten und Zinsen, soweit diese Unterstützung zur Anwendung und Durchführung des Artikels 1 notwendig ist.

 

(2) Auf Ersuchen der obersten Finanzbehörde eines Vertragsstaats wird die oberste Finanzbehörde des anderen Vertragsstaats nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Zustellung von Schriftstücken und die Beitreibung gemäß Absatz 1 veranlassen. Der ersuchte Staat ist nicht verpflichtet, einem Anspruch des ersuchenden Staates deshalb Vorrang einzuräumen, weil es sich um Steuern handelt, und Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen, die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchenden Staates nicht zulässig sind.

 

(3) Den Ersuchen im Sinne des Absatzes 2 ist eine amtliche Erklärung beizufügen, aus der hervorgeht, daß

 

a)

der Anspruch, auf den sich das Ersuchen bezieht, eine Steuer betrifft, auf die Artikel 1 anzuwenden ist,

 

b)

dieser Anspruch nicht mehr angefochten werden kann und

 

c)

alle innerstaatlichen Beitreibungsmöglichkeiten erschöpft sind oder Beitreibungsmaßnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen würden.

 

(4) Kann der Anspruch noch angefochten werden, so kann die oberste Finanzbehörde eines Vertragsstaats zur Wahrung der Rechte dieses Staates die oberste Finanzbehörde des anderen Vertragsstaats ersuchen, die nach dessen Recht vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen zu treffen; die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für diese Maßnahmen.

Art. 3 [Berlin-Klausel]

(gegenstandslos)

Art. 4 [Inkrafttreten]

 

(1) Dieses Zusatzprotokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft[1], in dem sich die Vertragsstaaten gegenseitig notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

 

(2) Dieses Zusatzprotokoll ist auf Einkünfte anzuwenden, die vom 1. Januar 1979 an bezogen werden.

[1] In Kraft getreten am 1.1.1981 (BGBl. 1980 II S. 1486).

Art. 5 [Außerkrafttreten]

Dieses Zusatzprotokoll ist integrierender Bestandteil des Abkommens vom 16. Juni 1959 und tritt im Falle von dessen Kündigung mit diesem außer Kraft.

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