Leitsatz

Eine Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid kann verschiedene Zielsetzungen haben. Welche Besteuerungsgrundlagen der Kläger mit seiner Klage angreift, ist in erster Linie durch Auslegung der Klageschrift zu ermitteln.

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Einschiffsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft mit nur einem "privaten Anleger" (Private Placement), schloss mit ihrer Kommanditistin B einen Geschäftsbesorgungsvertrag über die vorbereitende Bereederung ab und zahlte ihr hierfür eine Sondervergütung.

Im Feststellungsbescheid 2007 stellte das Finanzamt neben einem laufenden Gewinn von 0 EUR Sondervergütungen für die vorbereitende Bereederung fest. Mit ihrem Vorbringen, dass diese Sondervergütungen von der Abgeltungswirkung bei der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG erfasst seien, konnte die Klägerin im Einspruchsverfahren nicht durchdringen.

Mit ihrer Klage hat sie (zunächst) nur die Feststellung der "Sondervergütungen" angefochten. Im Jahr 2014 teilte sie hingegen mit, dass das ursprüngliche Klageverfahren sich auf den Feststellungsbescheid mit allen seinen Feststellungen erstreckt habe.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht entscheidet, dass die Klage unzulässig ist, soweit sie nicht lediglich die Feststellung der als Sonderbetriebseinnahme zu erfassenden Vergütungen zum Gegenstand hat. Denn der Klageantrag (aus 2014) beinhaltet insoweit eine unzulässige Klageänderung i. S. d. § 67 Abs. 1 FGO.

Streitgegenstand war im Zeitpunkt der Klageerhebung nur die Frage, ob die von der Klägerin gezahlte Sondervergütung als Sonderbetriebseinnahme zu versteuern ist. Dies folgt daraus, dass ein Feststellungsbescheid eine Zusammenfassung einzelner Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen bildet, die - soweit sie eine rechtlich selbständige Würdigung enthalten - auch als selbstständiger Gegenstand eines Klageverfahrens in Betracht kommen.

Der Übergang von der einen Feststellung zu einer anderen Feststellung stellt eine Klageänderung dar. Wird das Klagebegehren nach der Erhebung der Klage geändert, ist dies u. a. nur mit Zustimmung des Finanzamts möglich. Da das Finanzamt widersprochen hat, war die Klage insoweit unzulässig.

 

Hinweis

Wird gegen einen Feststellungsbescheid Klage erhoben, können Streitgegenstand die einzelnen gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen sein (§ 157 Abs. 2 AO). Diese sind selbst Regelungsgegenstand des Steuerverwaltungsakts. Das gilt z. B. für die Qualifikation der Einkünfte, das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft, die Höhe des Gesamtgewinns, des laufenden Gewinns, eines Veräußerungsgewinns oder eines Sondergewinns.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 15.12.2014, 6 K 30/14

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