(1) 1Das Zollkriminalamt kann, soweit es als Zentralstelle

 

1.

die Behörden der Zollverwaltung bei der Verhütung von Straftaten unterstützt (§ 3 Absatz 1 Nummer 2),

 

2.

die Ermittlungen der Zollfahndungsämter koordiniert und lenkt (§ 3 Absatz 5),

 

3.

mit

 

a)

öffentlichen Stellen anderer Staaten, zwischenstaatlichen Stellen oder Stellen der Europäischen Union (§ 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1) auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe sowie des sonstigen Dienstverkehrs verkehrt, oder

 

b)

den für den Staatsschutz zuständigen Stellen des Bundes und der Länder verkehrt (§ 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3),

Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über die Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes[2] [Bis 30.11.2021: nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes] erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)[3] [Bis 30.11.2021: (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)], und von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, über Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes) [4] [Bis 30.11.2021: die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes)]. 2Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, sofern

 

1.

im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und die zu erhebenden Daten erforderlich sind,

 

a)

um die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oder

 

b)

um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, auch im Rahmen der Strafvollstreckung, zu bearbeiten, oder

 

2.

die zu erhebenden Daten im Einzelfall erforderlich sind

 

a)

zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

 

b)

zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder

 

c)

zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie eine Straftat gegen ein solches Rechtsgut in einem übersehbaren Zeitraum begehen wird, oder

 

3.

dies im Einzelfall erforderlich ist, um

 

a)

ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung einer Straftat zu erledigen, oder

 

b)

eine Straftat von erheblicher Bedeutung zu verhüten, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt ist, oder

 

c)

eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung zu verhüten, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums begehen wird,

und die zu erhebenden Daten zur Verhütung dieser Straftat erforderlich sind.

 

(2) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 auf Daten nach § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes[5] [Bis 30.11.2021: § 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes], mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.

 

(3) 1Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes[6] [Bis 30.11.2021: § 113 Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes] und § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes[7] [Bis 30.11.2021: § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes] ). 2Dies gilt in den Fällen von

 

1.

Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a nur zum Schutz von Leib...

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