Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1. |
"Anbieter von Telekommunikationsdiensten" jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt; |
2. |
"Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige oder mehrseitige Sprachkommunikation ermöglicht; |
6. |
"Bestandsdaten" Daten eines Endnutzers, die erforderlich sind für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste; |
7. |
"Betreiber" ein Unternehmen, das ein öffentliches Telekommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung bereitstellt oder zur Bereitstellung hiervon befugt ist; |
11. |
"drahtlose Breitbandnetze und -dienste" breitbandfähige drahtlose Telekommunikationsnetze und -dienste; |
13. |
"Endnutzer" ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt; |
14. |
"Frequenzzuteilung" die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen; |
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