1. |
aus dem Strafgesetzbuch:
a) |
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a, |
b) |
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e, |
c) |
Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h, |
h) |
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212, |
k) |
Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255, |
l) |
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a, |
m) |
Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist, |
m) |
Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1, 2 und 4; beruht die Strafbarkeit darauf, dass die Straflosigkeit nach § 261 Absatz 9 Satz 2 gemäß § 261 Absatz 9 Satz 3 ausgeschlossen ist, jedoch nur dann, wenn der Gegenstand aus einer der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten herrührt, |
p) |
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen, |
s) |
Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen, |
t) |
Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299, |
v) |
Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334, |
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