Infolge des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes[1] ergaben sich wesentliche Änderungen des Zinsbegriffes, wobei die novellierte Fassung erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 14.12.2023 beginnen und nicht vor dem 1.1.2024 enden.

[1] BGBl. 2023 I Nr. 411 v. 29.12.2023.

3.3.1 Angleichzung des Zinsbegriffes an die ATAD

Zunächst sieht § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG eine Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs der Zinsschranke vor, indem mit Verweis auf Art. 2 Abs. 1 der ATAD-Richtlinie[1] künftig auch „wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital“ als Zinsaufwendungen zu qualifizieren sind, soweit sie den maßgeblichen Gewinn gemindert haben.

Als Regelbeispiele qualifiziert Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie unter anderem die folgenden Sachverhalte als relevante „Fremdkapitalkosten“ und damit künftig als Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke:

  • Zahlungen im Rahmen von Beteiligungsdarlehen
  • kalkulatorische Zinsen auf Instrumente wie Wandelanleihen und Nullkuponanleihen
  • Beträge im Rahmen von alternativen Finanzierungsmodalitäten
  • Finanzierungskosten im Rahmen von Finanzierungsleasing
  • Amortisation kapitalisierter Zinsen
  • fiktive Zinsen im Rahmen von Derivaten oder Hedging-Vereinbarungen
  • bestimmte Wechselkursgewinne und -verluste
  • Garantiegebühren für Finanzierungsvereinbarungen, Vermittlungsgebühren und ähnliche Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital

Die zuletzt aufgeführte Fallgruppe steht damit in Widerspruch zur jüngsten Rechtsprechung des BFH,[2] wonach im Sinne eines engen Zinsbegriffs zugunsten des Steuerpflichtigen geurteilt wurde, dass „Arrangement Fees“ gerade keine Zinsaufwendungen i. S. d. Zinsschranke darstellen, da es sich nicht um ein Entgelt für die zeitlich begrenzte Zurverfügungstellung von Fremdkapital handelt.

Konsequenterweise erfolgte mit der Neufassung des Zinsbegriffes eine Streichung von § 4h Abs. 3 Satz 4 EStG (Zinserträge und -aufwendungen aus einer Auf- oder Abzinsung von Forderungen bzw. Verbindlichkeiten oder Rückstellungen), zumal derartige Erträge und Aufwendungen nach der Gesetzesbegründung bereits unter den weiter gefassten Zinsbegriff nach der ATAD fallen. Entgegen der bisher vertretenen Auffassung im Zinsschrankenerlass,[3] wonach Zinserträge aus der erstmaligen Abzinsung von Verbindlichkeiten nicht als solche im Sinne der Zinsschranke zu qualifizieren sind, bezieht der Gesetzgeber damit sämtliche Zinsaufwendungen und -erträge aus der Auf- und Abzinsung in den Anwendungsbereich der Zinsschranke ein.

Spiegelbildlich dazu fasst der Gesetzgeber in § 4h Abs. 3 Satz 3 EStG ebenso den Begriff der Zinserträge entsprechend weiter, worunter künftig „Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art und wirtschaftlich gleichwertige Erträge im Zusammenhang mit Kapitalforderungen“ zu fassen sind, vorausgesetzt sie haben den maßgeblichen Gewinn erhöht.

3.3.2 (Öffentliche) Förderung von Infrastruktur-Projekten

Im Zuge des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes neu hinzugekommen ist die Vorschrift des § 4h Abs. 6 EStG, welche die Förderung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten zum Ziel hat. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll auch hier eine Angleichung an die entsprechende Bestimmung der ATAD erfolgen.[1] Tatbestandsseitig wird insbesondere gefordert, dass die Projekte nach allgemeinen Förderbedingungen vergeben und mittelbar oder unmittelbar durch im Gesetz näher bestimmte Mittel aus öffentlichen Haushalten finanziert werden. Zudem bedarf es hinsichtlich der durch das Projekt geschaffenen Vermögenswerte, des Projektbetreibers sowie der Besteuerung der Einkünfte aus dem Infrastrukturprojekt eines Bezugs zu einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.

Als Rechtsfolge bestimmt § 4h Abs. 6 Satz 1 EStG, dass Zinsaufwendungen und Zinserträge aus entsprechenden Darlehen nicht als solche im Sinne der Zinsschranke[2] zu werten sind und die auf das Projekt entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht bei der Ermittlung des verrechenbaren EBITDA im Sinne des § 4h Abs. 1 Satz 2 EStG anzusetzen sind.[3]

[1] Vgl. Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. b, Unterabs. 2 und 3.

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