Rz. 25

Das Insolvenzstrafrecht umschreibt in den §§ 283 ff. StGB einzelne Bankrotthandlungen. Dazu gehören nach § 283 Abs. 1 StGB beispielhaft:

  • Beiseiteschaffen, Verheimlichen und Beschädigen von Vermögensbestandteilen
  • Eingehen von Risikogeschäften und Verbrauch übermäßiger Beträge
  • Schleuderverkauf kreditierter Waren und Wertpapiere
  • Vortäuschung fremder Rechte
  • Unterlassene und mangelhafte Buchführung
  • Beiseiteschaffen und Vernichten von Handelsbüchern
  • Bilanzdelikte (z. B. Unterlassen der rechtzeitigen Bilanz- oder Inventaraufstellung)
  • etc.

Die Vermögensinteressen der Gläubigergesamtheit sowie der Schutz der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft sind die geschützten Rechtsgüter der Bankrottdelikte.[1] Die vorstehend exemplarisch genannten Bankrotthandlungen sind aber nur dann strafbar, wenn die sog. objektiven Strafbarkeitsbedingungen nach § 283 Abs. 6 StGB erfüllt sind, d. h. die Gesellschaft ihre Zahlungen eingestellt hat, über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. Durch die Neufassung der Insolvenzauslösetatbestände infolge der Insolvenzrechtsreform 1999 können die objektiven Strafbarkeitsbedingungen früher als zuvor eintreten (= Vorverlagerung der Strafbarkeit).

Im Anwendungsbereich des § 283 Abs. 1 StGB müssen die Bankrotthandlungen während der Krise des Unternehmens (bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit) begangen worden sein. Bei Anwendung des § 283 Abs. 2 StGB muss hingegen "lediglich" ein kausales Verhältnis bestehen, d. h. durch eine der in Abs. 1 aufgeführten Bankrotthandlungen ist die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt worden. Die in § 283b StGB aufgeführte Verletzung der Buchführungspflicht ist hingegen nicht an Handlungen während der Krise bzw. unter Herbeiführung einer Krise gekoppelt. Gleichwohl gelten auch hier die objektiven Strafbarkeitsbedingungen des § 283 Abs. 6 StGB. Damit ist zur Beurteilung der vorstehend skizzierten Straftatbestände durch die geschäftsführenden Organe des Unternehmens bei sämtlichen Konstellationen die Beurteilung einer ggf. drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit unerlässlich.

[1] Vgl. BGH, Urteil v. 29.4.2010, 3 StR 314/09; Richter, in Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 2015, § 81.

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