Rz. 14

Nach der Entscheidung des BGH vom 24.5.2005[1] wird zur Dauer einer Liquiditätslücke im Rahmen der Feststellung einer möglichen Zahlungsunfähigkeit Folgendes ausgeführt: "(…) Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung wollte diesen Zeitraum (gemeint ist der Zeitraum zur Abgrenzung zwischen einer bloßen Zahlungsstockung und einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit, Anmerkung des Autors) verkürzen. Als Zahlungsstockung ist deshalb nur noch eine Illiquidität anzusehen, die den Zeitraum nicht überschreitet, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Eine Frist von einem Monat oder gar von 3 Monaten ist hierfür zu lang. (…) Als Zeitraum für die Kreditbeschaffung sind 2 bis 3 Wochen erforderlich, aber auch ausreichend. Die Vorschrift des § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zeigt, dass das Gesetz eine Ungewissheit über die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft längstens 3 Wochen hinzunehmen bereit ist." Gleiches gilt auch nach der Reform des GmbH-Rechts durch das MoMiG und der dadurch erfolgten Verlagerung der Insolvenzantragspflichten in das Insolvenzrecht (vgl. § 15a InsO).

Eine Verlängerung dieses 3-Wochen-Zeitraums ist nur dann sachgerecht, "wenn ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke zwar erst mehr als 3 Wochen später, aber in absehbarer Zeit vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist."[2] Legt man, abgesehen von einzelnen abweichenden Sonderkonstellationen, einen 3-Wochen-Zeitraum zugrunde, kann die Liquiditätslücke unter Berücksichtigung der Antragsfrist nach § 15a InsO maximal 6 Wochen andauern.[3] Im Übrigen vgl. die Ausführungen zur Zahlungsstockung unter Rz. 2.

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