Rz. 56

Der Abschlussprüfer muss bei der Prüfung von Jahresabschlüssen von Geschäftsjahren, die nach dem 21.6.2024 beginnen, stets prüfen, ob das Unternehmen zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet war und seiner Pflicht nachgekommen ist (§ 317 Abs. 3b HGB).

Dagegen hat nach § 171 AktG eine inhaltliche Prüfung durch den Aufsichtsrat zu erfolgen. Damit wird die Überwachung des Ertragsteuerinformationsberichts genau so ausgestaltet, wie es etwa für die nichtfinanzielle Erklärung gilt.[1]

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