1 Vorbemerkung

 

Rz. 1

Die Unternehmensberichterstattungspflichten entwickelten sich in den letzten Jahren weg von der reinen finanziellen Abbildung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage hin auch zur Darstellung von nichtfinanziellen Faktoren.[1] So werden bereits seit über 10 Jahren im Lagebericht von großen Kapitalgesellschaften sowie im Konzernlagebericht Angaben zu nichtfinanziellen Leistungsindikatoren gefordert (§§ 289 Abs. 3 bzw. 315 Abs. 3 HGB). Diese gesetzliche Vorgabe ist in den letzten Jahren zunehmend um Nachhaltigkeitsberichterstattungen auf noch freiwilliger Basis ergänzt worden, wobei als Stichwort hierzu nur stellvertretend das Anfang 2021 überarbeitete Framework des International Integrated Reporting Councils (IIRC)[2] genannt werden soll.

Mit der Verabschiedung der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) sollen für bislang zur nichtfinanziellen Erklärung verpflichtete Unternehmen ab 2024 sowie alle großen Kapital- und denen über § 264a HGB gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften ab dem Geschäftsjahr 2025 die Nachhaltigketisberichterstattung im Lagebericht verpflichtend werden (s. Rz. 1f).

 

Rz. 1a

Dies ist eingebettet in weitere Regulierungen im Rahmen des Euopäischen Green Deal mit dem Ziel zur Bekämpfung des Klimawandels sowie einer nachhaltigeren Ausgestaltung der Wirtschaft insgesamt. So wurde der Fokus bislang auf Maßnahmen gerichtet, die die Unternehmensleitung incentivieren soll, Nachhaltigkeitsbelange stärker in die Unternehmensführung zu integrieren und somit mittelbar eine Transformation herbeizuführen. Hervorzuheben ist neben der Umsetzung der unionsrechtlichen Regelungen zur nichtfinanziellen Berichterstattung die Anpassung des § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG, welcher vorschreibt, dass die Vorstandsvergütungsstruktur von börsennotierten Gesellschaften nicht nur an einer langfristigen, sondern auch einer nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens auszurichten ist.[3] Auch die am 27.6.2022 bekannt gemachte Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex[4] greift dies auf und erwartet von Unternehmensführung und -überwachung eine deutliche Orientierung an Nachhaltigkeitsbelangen.

Zudem wurde das sog. Sorgfaltspflichtengesetz oder auch Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)[5]

verabschiedet, welches die Sorgfaltspflicht der Unternehmensleitung hinsichtlich der Achtung konkret in § 2 LkSG benannter international anerkannter Menschenrechte entlang der Lieferkette des Unternehmens erweitert und ab 2023 zunächst verbindlich für große Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten in Deutschland (ca. 600 Unternehmen) gelten soll; ab 2024 dann für alle Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten in Deutschland (ca. 2.900 Unternehmen).[6] Dabei werden auch umweltbezogene Pflichten festgeschrieben, die sich aus 2 internationalen Abkommen zum Schutz vor den Gesundheits- und Umweltgefahren durch Quecksilber und langlebige organische Schadstoffe ergeben.[7] In § 10 Abs. 2 LkSG wird ein gesonderter Sorgfaltspflichtenbericht gefordert.[8] Auch auf europäischer Ebene wird an einem derartigen Gesetzesvorhaben gearbeitet: Am 23.2.2022 hat die EU-Kommission einen Richtlinienentwurf zur Ausweitung der Sorgfaltspflichten im Rahmen der Lieferkette (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, sog. EU-Lieferkettenrichtlinie) veröffentlicht.[9] Entsprechend des Europäischen Green Deals und im Einklang mit den UN-Zielen für eine nachhaltige Entwicklung sollen mit dieser Richtlinie – wie beim LkSG – sowohl die Berücksichtigung von Menschenrechten als auch von Umweltbelangen in der Unternehmenstätigkeit und -führung gestärkt werden.

Entsprechend des Richtlinienentwurfs müssen Unternehmen eine sehr spezielle "Due Diligence" durchführen. Diese sorgfältige Prüfung und Analyse soll der Identifizierung, Beendigung, Vorbeugung, Verringerung, Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf negative Auswirkungen für Menschenrechte und Umweltbelange dienen und schließt die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens mit ein. Die Sorgfältigkeitsprüfung umfasst neben der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und der einbezogenen Tochterunternehmen auch die Wertschöpfungskette.

Zusätzlich müssen bestimmte große Unternehmen nachweisen, dass deren Unternehmensstrategie im Einklang mit dem 1,5-Grad-Ziel des Pariser Klimaabkommens von 2015 steht. Der Richtlinienentwurf sieht die verpflichtende Einführung und Überwachung dieser Due-Diligence-Prozesse sowie deren Integration in die Unternehmensstrategie vor. Die Unternehmensführung muss zudem sicherstellen, dass Menschenrechte und Umweltbelange in Unternehmensentscheidungen berücksichtigt werden. Deshalb kommt es zu Eingriffen in die Vorstands- und Aufsichtsratstätigkeit sowie in die anreizorientierte Gestaltung von Vergütungssystemen. Letztere sollen künftig eine "Klimavergütung" als eigene Komponente enthalten.

Verpflichtet werden sollen große und – abweichend vom LkSG – nur bestimmte haftungsbeschränkte EU-Unterne...

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