Rz. 1978

Gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 UStG ist das Kalenderjahr der Besteuerungszeitraum für die Umsatzsteuer. In Ausnahmefällen kann dies auch das Kalendervierteljahr sein.[1] Grundsätzlich ist die Steuer nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Bei gegebener Steuerschuldnerschaft (§§ 13a, 13b UStG) ist die Summe der Umsätze (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG) für den betreffenden Besteuerungszeitraum auszugeben. Im Rahmen des Besteuerungsverfahrens (§ 18 UStG) hat der Unternehmer i. d. R. vierteljährlich (Abs. 1 und 2) bei einer Steuer von über EUR 7.500,- monatlich bis zum 10. des Folgemonats eine Umsatzsteuervoranmeldung beim zuständigen Finanzamt durchzuführen. Die abzuführende Steuer (Vorauszahlung) hat er selbst zu berechnen und innerhalb von zehn Tagen nach dem Ende des Voranmeldungszeitraums abzuführen. Am Ende des Kalenderjahres hat er eine Jahreserklärung abzugeben. Auf Basis der geleisteten Vorauszahlungen findet dann ein jährlicher Ausgleich statt. Sind die geleisteten Vorauszahlungen niedriger als die tatsächlich zu zahlende Umsatzsteuer, so ist der Unterschiedsbetrag gem. Abs. 4 innerhalb eines Monats an das Finanzamt zu überweisen.

 

Rz. 1979

Der Vorsteuerabzug für bereits gezahlte, aber nicht mehr im Veranlagungszeitraum ausgeführte Umsätze ist gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG bereits im aktuellen Veranlagungszeitraum abziehbar, wenn eine Rechnung (§ 14 UStG) mit gesondertem Ausweis des Steuerbetrags vorliegt.

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