(1) Ist das Mutterunternehmen eines Wertpapierinstituts eine gemischte Holdinggesellschaft[2] [Bis 29.12.2023: Finanzholdinggesellschaft], so kann die Bundesanstalt, wenn sie die für die Beaufsichtigung des Wertpapierinstituts zuständige Behörde ist,
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von der gemischten Holdinggesellschaft[3] [Bis 29.12.2023: Finanzholdinggesellschaft] alle Informationen verlangen, die für die Beaufsichtigung des Wertpapierinstituts erforderlich sind und |
(2) Die Bundesanstalt kann die von der gemischten Holdinggesellschaft[5] [Bis 29.12.2023: Finanzholdinggesellschaft] und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder von externen Prüfern nachprüfen lassen.
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