Rz. 195

Wertpapiere werden auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen. Für Personengesellschaften und Einzelunternehmen bestimmt § 247 Abs. 1 HGB allgemein, dass Vermögensgegenstände, zu denen die Wertpapiere gehören, je nach ihrer Zugehörigkeit als Anlagevermögen oder Umlaufvermögen auszuweisen sind. Für die Bilanzen der Kapitalgesellschaften ist ein Gliederungsschema vorgegeben. In § 266 Abs. 2 HGB sind für die Wertpapiere bestimmte Positionen der Bilanz vorgesehen:

Aktivseite

A.

Anlagevermögen

III.

Finanzanlagen

1. Anteile an verbundenen Unternehmen
3. Beteiligungen
5. Wertpapiere des Anlagevermögens
B.

Umlaufvermögen

III.

Wertpapiere

1. Anteile an verbundenen Unternehmen
2. sonstige Wertpapiere
 

Rz. 196

In den einschlägigen Kontenrahmen für die Organisation der Buchführung sind für die Buchung der Wertpapiere den vorstehend genannten Bilanzpositionen entsprechende Konten vorgesehen. Beispielhaft sollen hier der Industriekontenrahmen (IKR) und der Spezialkontenrahmen 04 der DATEV (SKR 04) einander gegenübergestellt werden.

 
Konten für Wertpapiere des Anlagevermögens
IKR SKR 04
1

Finanzanlagen

11 Anteile an verbundenen Unternehmen
13 Beteiligungen
15 Wertpapiere des Anlagevermögens

0800 Anteile an verbundenen ­Unternehmen

0820 Beteiligungen

0900 Wertpapiere des Anlage­vermögens
 
Konten für Wertpapiere des Umlaufvermögens
IKR SKR 04
27 Wertpapiere des Umlaufvermögens

1500 Anteile an verbundenen ­Unternehmen (Umlaufvermögen)

1510 Sonstige Wertpapiere

Die Kontenrahmen folgen also dem Gliederungsschema von § 266 HGB. Sie gelten aber nicht nur für Kapitalgesellschaften, sondern allgemein für Unternehmen, die auf ihrer Grundlage die Buchführung organisieren. Wird eine hiernach organisierte Buchführung abgeschlossen, führen die Salden der Konten zu entsprechenden Bilanzposten, also zu einer Bilanzgliederung, die § 266 HGB entspricht. Daher können allgemein die Bilanzposten für Wertpapiere nach dem Gliederungsschema von § 266 HGB eingeteilt werden.

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