Rz. 144

Der Käufer erwirbt das Optionsrecht zum Optionspreis, der Optionsprämie. Das sind die Anschaffungskosten des Optionsrechts.

 

Rz. 145

Optionsrechte sind wegen ihrer kurzen Laufzeit nicht dazu bestimmt, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen und gehören daher zum Umlaufvermögen. Nicht verbriefte Optionsrechte werden als immaterielle Vermögensgegenstände unter den "Sonstigen Vermögensgegenständen", Optionsscheine unter den "Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren" ausgewiesen.

Buchung des Optionsrechtskäufers:

Sonstige Vermögensgegenstände/Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere

an Bank

Befinden sich die Optionsrechte am Abschlussstichtag noch im Geschäftsvermögen/Betriebsvermögen, sind sie – soweit keine Bewertungseinheit nach § 254 HGB gebildet wurde – als Umlaufvermögen nach dem strengen Niederstwertprinzip zu bewerten.[1]

 

Rz. 146

Für den Käufer einer Verkaufsoption (Put-Option) besteht die Sicherheit, dass er die mit der Option verbundenen Wertpapiere innerhalb der Optionsfrist zum Basispreis verkaufen kann. Daher ist der betreffende Wertpapierbestand – soweit dieser vorhanden ist und das Geschäft nicht rein spekulativen Zwecken dient – gegen sinkende Kurse abgesichert. Eine solche Put-Option auf einen bestehenden Bestand wäre daher ein Absicherungsgeschäft, auch "Hedging-Geschäft" genannt.[2]

 

Rz. 147

Mit der Ausübung der Option zur Sicherung des Verkaufs der Wertpapiere zum Basispreis geht allerdings die Option unter. Daher ist die Bewertungsuntergrenze der durch Put-Option gesicherten Wertpapiere der Basispreis abzüglich Optionsprämie.

 

Rz. 148

Auf der anderen Seite verliert eine Put-Option die Bedeutung als Absicherung der Wertpapiere, wenn diese über den Basispreis steigen. Daher ist dann an eine Abschreibung des Optionsrechts zu denken. Der Wertverlust der Put-Option kann nicht mit der Wertsteigerung der Wertpapiere verrechnet werden, wenn keine Bewertungseinheit nach § 254 HGB gebildet wurde. Eine Call-Option verliert an Wert, wenn die Wertpapiere unter den Basispreis fallen.

[1] S. Rz. 112 ff; IDW RS BFA 6, Rz. 13.
[2] Zur bilanziellen Behandlung eines solchen Geschäfts s. "Bewertungseinheiten und Sicherungsbeziehungen".

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