Rz. 149

Der Käufer kauft für den Optionspreis (Optionsprämie) das Recht vom Stillhalter, dass dieser innerhalb der bestimmten Frist bis zum Verfalltag zum Basispreis Wertpapiere an den Käufer des Optionsrechts verkauft oder Wertpapiere des Käufers des Optionsrechts kauft. Bei Abschluss des Optionsvertrags leistet der Käufer die Prämie, zahlt er den Optionspreis.

Der Stillhalter erfüllt seine Verpflichtung, Wertpapiere zum Basispreis an den Optionsrechtskäufer zu verkaufen oder von ihm zu kaufen, erst nachdem der Optionsrechtskäufer sein Optionsrecht ausgeübt hat. Der Optionsrechtskäufer leistet also im Rahmen dieses Vertrags eine Anzahlung. Der Stillhalter bilanziert daher in Höhe der empfangenen Optionsprämie eine sonstige Verbindlichkeit.[1]

Der Optionsrechtsverkäufer (Stillhalter) bucht daher:

Bank

an Sonstige Verbindlichkeit

 

Rz. 150

Hat der Optionsrechtsverkäufer bis zum Abschlussstichtag seine Verpflichtung aus dem Optionsgeschäft noch nicht erfüllt, hat er also die Wertpapiere dem Käufer des Optionsrechts noch nicht zum Basispreis verkauft (Kaufoption, call) oder ihm zum Basispreis abgekauft (Verkaufsoption, put), und ist der Verfalltag noch nicht eingetreten, so besteht für ihn ein schwebendes Geschäft. Ist der Wert der Option höher als die passivierte Optionsprämie, die hierfür gebuchte sonstige Verbindlichkeit, so hat er handelsrechtlich in Höhe der Differenz eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilanzieren,[2] es sei denn, es ist eine Bewertungseinheit nach § 254 HGB gebildet worden.

 

Rz. 151

Zu diesem Zweck ist also zum Bilanzstichtag der Wert der Option zu bestimmen. Hierzu ist zunächst zu klären, wie der Optionspreis zustande kommt. Er setzt sich aus den beiden Komponenten "innerer Wert" (auch "intrinsic value" genannt) und der Prämie (auch "time value" genannt) zusammen. Der Optionspreis ist also die Summe aus intrinsic value und time value.

 

Rz. 152

Der intrinsic value ist der Betrag, um den der Kurswert des Wertpapiers dessen Basispreis übersteigt. Ist der Kurswert niedriger als der Basispreis, hat der intrinsic value den Wert 0.

 

Rz. 153

Der time value soll das Risiko des Verkäufers der Option abdecken bzw. ist das Entgelt für die Gewinnchancen des Käufers aus der Kursentwicklung des Wertpapiers.

 

Rz. 154

Auf dieser Grundlage kann die Höhe der Drohverlustrückstellung ermittelt werden.

 
Praxis-Beispiel

Bei Kauf der Option am 1.12.01 auf Kauf von Aktien beträgt der Kurs der Aktien 290, der Basispreis 280 und der Optionspreis 25. Verfalltag der Option ist der 31.1.02. Am Bilanzstichtag 31.12.01 beträgt der Kurs der Aktien 310.

Bei Kauf der Option betragen:

 
intrinsic value = Kurs – Basispreis  
  = 290 – 280  
  = 10  
time value = Optionspreis – intrinsic value  
  = 25 – 10  
  = 15  

Am Bilanzstichtag ist die Optionsfrist noch nicht abgelaufen und die Option noch nicht ausgeübt. Der intrinsic value beträgt am Bilanzstichtag 310 – 280 = 30. Ist der time value nach dem Risiko des Verkäufers bemessen, so wäre am Bilanzstichtag ein Optionspreis von 30 + 15 = 45 angemessen. Der Stillhalter hat aber nur einen Optionspreis von 25 bekommen. In Höhe der Differenz von 20 hat er daher für jede vom Käufer der Option gekaufte Aktie eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.

Die Wertermittlung ist hier sehr vereinfacht dargestellt worden. Um den zutreffenden Wert zu ermitteln, sind noch zukünftige relative Preisänderungen des Optionsgegenstandes, die Restlaufzeit der Option und der Zins zu berücksichtigen. Hierfür sind genaue Bewertungsformeln entwickelt worden.[3] Hier soll lediglich eine Übersicht vermittelt werden.

 

Rz. 155

In den Steuerbilanzen für nach dem 31.12.1996 endende Wirtschaftsjahre dürfen Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nicht mehr ausgewiesen werden (§ 5 Abs. 4a EStG, § 52 Abs. 7a EStG); nach § 5 Abs. 1a Satz 2 EStG sind die Ergebnisse von in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten in die steuerliche Gewinnermittlung zu übernehmen.

[1] IDW RS BFA 6, Rz. 17.
[2] IDW RS BFA 6, Rz. 18.
[3] Dreissig, BB 1989, S. 1511 ff.

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