Rz. 25
Der Zeitpunkt des Zugangs der Beteiligung kann sein
- der Abschluss des Gesellschaftsvertrags,
- die Leistung der vertraglich vereinbarten Beträge oder
- die Handelsregistereintragung.
Gebucht werden können grundsätzlich nur Geschäftsvorfälle, denen Zahlungen oder andere Vermögenswerte zugrunde liegen. Daher kommt als Zugang einer Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft die Leistung der vertraglich vereinbarten Beträge in Betracht.
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