Rz. 25

Der Zeitpunkt des Zugangs der Beteiligung kann sein

  • der Abschluss des Gesellschaftsvertrags,
  • die Leistung der vertraglich vereinbarten Beträge oder
  • die Handelsregistereintragung.

Gebucht werden können grundsätzlich nur Geschäftsvorfälle, denen Zahlungen oder andere Vermögenswerte zugrunde liegen. Daher kommt als Zugang einer Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft die Leistung der vertraglich vereinbarten Beträge in Betracht.

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