Nach § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB dürfen niedrigere Wertansätze aufgrund der Abschreibungen nach Nrn. 2 – 5 der Tabelle[1] nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Aber ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts muss nach § 253 Abs. 5 Satz 2 HGB beibehalten werden, da sich durch die Wertaufholung eventuell ein originärer Geschäfts- oder Firmenwert ergeben würde (Ansatzverbot, nach § 246 HGB darf nur der derivative Geschäfts- oder Firmenwert aktiviert werden).[2]
Für die Wertaufholung ergibt sich daher, wenn die Gründe für diese Abschreibungen nicht mehr bestehen:
Anlagevermögen | Umlaufvermögen | |
---|---|---|
Abnutzbare Anlagegegenstände außer Geschäfts- oder Firmenwert: Zuschreibungsgebot bis zur Höhe des Werts aufgrund fortgeführter planmäßiger Abschreibung | Geschäfts- oder Firmenwert: Zuschreibungsverbot | Zuschreibungsgebot bis zur Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten |
Nicht abnutzbare Anlagegegenstände: Zuschreibungsgebot bis zur Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten |
Tab. 2: Zuschreibungsgebote und -verbote
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